Prüfen Sie, ob Sie zu einer der nachfolgenden Personengruppen gehören und damit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen:
Soziale Gründe
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Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II).
Keinen Anspruch auf eine Befreiung haben Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld.
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Schüler, Azubis und Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen.
Keinen Anspruch auf eine Befreiung haben Empfänger von Ausbildungsvergütung.
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Personen, für die eine Befreiung nach besonderem Härtefall in Frage kommt.
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Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird.
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Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben.
Gesundheitliche Gründe
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Taubblinde Menschen, im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Menschen erhalten, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde:
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Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
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Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
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Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Lesen Sie mehr zum Thema 'Ermäßigung beantragen und welche Nachweise einzureichen sind'.
im Bereich Wohnen, Garten und Urlaub
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Personen, die vollstationär in einem Alten- und Pflegeheim wohnen
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Bewohner von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
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Inhaber von leerstehenden Wohnungen
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Inhaber einer Nebenwohnung
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Inhaber privat genutzter Ferienwohnungen, Gartenlauben und Datschen
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Personen, die vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland ziehen