Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§14 BGB)
Auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Dabei ist egal, ob Sie Einzelunternehmer sind oder Beschäftigte haben.
Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.
Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.
Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.
Beitragshöhe berechnen
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI]. Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an (Zählweise A). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen(Zählweise B).
Beitragsstaffel
Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten
Staffel | Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | Beitragshöhe pro Monat in Euro |
---|---|---|---|
1 | 0 bis 8 | 1/3 | 6,12 |
2 | 9 bis 19 | 1 | 18,36 |
3 | 20 bis 49 | 2 | 36,72 |
4 | 50 bis 249 | 5 | 91,80 |
5 | 250 bis 499 | 10 | 183,60 |
6 | 500 bis 999 | 20 | 367,20 |
7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 734,40 |
8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.468,80 |
9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.203,20 |
10 | ab 20.000 | 180 | 3.304,80 |
Bei der Anzahl der Kraftfahrzeuge[_UuI] gilt: Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Für Vermieter von Hotel- und Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen ist außerdem die Anzahl der beitragspflichtigen Zimmer oder Ferienwohnungen relevant, da auch hier ab der zweiten Einheit monatlich 6,12 Euro fällig werden.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die Betriebsstätte[_UuI] erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug[e][_UuI] beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige Inhaber aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.
Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.
Kleinunternehmen
Kleinunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit wenigen Mitarbeitern zahlen niedrigere Rundfunkbeiträge als große Firmen.
Kleinunternehmen mit bis zu 8 Beschäftigte{n}[_UuI] (Staffel 1) zahlen für jede Betriebsstätte[_UuI] nur einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro. Kleinunternehmen mit 9 bis 19 Beschäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitragspflichtige Betriebsstätte monatlich 18,36 Euro. Ein Kraftfahrzeug[e][_UuI] pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei, jedes weitere wird mit monatlich 6,12 Euro berechnet. Für jede zugehörige Betriebsstätte ist das erste Hotel-, Gästezimmer oder die Ferienwohnung beitragsfrei.
Saisonbetriebe
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.
Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten
Falls ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige Betriebsstätte[_UuI].
Beitragsfrei ist diese Betriebsstätte nur dann, wenn dieser Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann. Die Privatwohnung muss beim Beitragsservice angemeldet sein.
Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
Sie haben Hotel- und Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, die Sie an Dritte vermieten? Die Beitragshöhe berechnet sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI] pro Betriebsstätte[_UuI]. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Sollten Ihre Gästezimmer nur der Übernachtung von Teilnehmern Ihrer eigenen Bildungsveranstaltungen dienen, sind Sie hierfür nur dann nicht beitragspflichtig, wenn die Teilnehmer Ihnen gegenüber keine „Dritten“ sind, sondern in einer besonders engen verrechtlichten Beziehung zu Ihnen stehen und sich so von der Allgemeinheit unterscheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen als Veranstalter stehen oder gesetzlich eine Mitgliedschaft erforderlich ist, beispielsweise im Berufsverband). Steht die Bildungsveranstaltung hingegen einem nicht weiter eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung oder werden Bildungsveranstaltungen anderer Anbieter angeboten, so sind diese Teilnehmer „Dritte“ und die Gästezimmer sind beitragspflichtig anzumelden.
Krankenhäuser
Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Werk- oder Dienstwohnungen
Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete Wohnung.
Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.
Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.
Kommunen
Ob eine kommunale Betriebsstätte als Unternehmen oder als Einrichtung des Gemeinwohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Bibliotheken und Theater werden Unternehmen und Institutionen zugerechnet. Unternehmen entrichten den Rundfunkbeitrag je nach der Zahl ihrer Beschäftigten und Kraftfahrzeuge pro Betriebsstätte. Betriebsstätten von Feuerwehr und Polizei oder Schulen und Kindergärten zählen beispielsweise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen
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Landwirtschaft
Als gewerblich genutzte Betriebsstätte{n}[_UuI] sind Bauernhöfe beitragspflichtig. Haupt- und Nebengebäude eines Hofes, die sich auf einem Grundstück befinden, werden als eine Betriebsstätte gerechnet. Reine Lagergebäude wie beispielsweise Heuschober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem entfernten Grundstück befinden. Es wird nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirtschaft unterschieden.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist von der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] je Betriebsstätte abhängig. Nicht gezählt werden Inhaber, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Familienmitglieder, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch Leiharbeiter und Personen, die ausländischem Recht unterliegen, sind ausgenommen.
Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T wie Traktoren und Kraftfahrzeuge[_UuI] fällt kein Rundfunkbeitrag an. Auch zulassungsfreie Kraftfahrzeuge wie fahrbare Arbeitsmaschinen oder Stapler sind beitragsfrei.
Vermieten Sie zusätzlich zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, ist je zugehörige Betriebsstätte ein Gästezimmer oder eine Ferienwohnung beitragsfrei. Für weitere Zimmer oder Ferienwohnungen wird jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – berechnet.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Informationen für die Landwirtschaft".