Unternehmen und Institutionen

Informationen zur Zahlung

Unternehmen und Institutionen

Der Rund­funk­beitrag ist pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_UuI] zu zahlen.

Sie haben die Wahl: Entweder Sie melden die Pro-Kopf-Zahl der Mitarbeiter einer Betriebs­stätte an. Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeit­stellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeit­stellen zusammen­fassen.

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • ge­setz­liche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten
  • viertel­jähr­lich im Voraus zum Ersten eines Quartals
  • halb­jähr­lich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres
  • jähr­lich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres

SEPA-Lastschrift

Das Last­schrift­ver­fahren ist be­quem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vor­teil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg aus­füllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung über­sehen oder falsch tätigen.

Sie möchten am Last­schrift­ver­fahren teil­nehmen? Dies können Sie uns be­quem im Service-Portal mit­teilen. Alter­nativ können Sie auch das Online-Formular oder das SEPA-Mandat nutzen. Die Teil­nahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jeder­zeit wider­rufen.

Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} ent­scheiden, er­halten Sie keine Zahlungs­auf­forde­rungen. Als Nach­weis gilt der Konto­aus­zug Ihrer Bank.

 

Überweisung

Sie können den Beitrag selbst­ver­ständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­ver­bindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte un­be­dingt Ihre 9-stellige Beitrags­nummer als Ver­wendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zu­ge­ordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie be­quem den QR-Code aus der Zahlungs­auf­forde­rung ein­scannen. Der QR-Code ist auf dem vor­be­reiteten Über­weisungs­träger auf­ge­druckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann auto­matisch über­tragen, Sie müssen keine An­gaben mehr von Hand aus­füllen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetz­lich ge­regelt und muss auch ge­zahlt werden, wenn keine be­sondere Zahlungs­auf­forde­rung ge­stellt wurde.

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.

Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitrags­konto einschließlich der Zahlungs­aufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispiels­weise von Adressdaten, Beschäftigten­zahlen oder Zahlungs­modalitäten mit­teilen.

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schrift­lich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.

Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem un­anfecht­baren und voll­streck­baren Titel.

Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
  • für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewiesen werden kann.

Werden fest­gesetzte rück­ständige Forde­rungen nicht gezahlt, ver­schicken wir eine Mah­nung. Ent­sprechend der gesetz­lichen Rege­lungen in den einzel­nen Bundes­ländern werden dabei auch Mahn­gebühren erhoben. Die Berech­nung der Höhe der Mahn­gebühr ist dabei in den Bundes­ländern unter­schied­lich geregelt. 

Die Mahn­gebühr berech­net sich nur nach den in der Mahnung auf­geführ­ten fest­gesetzten Rund­funk­beiträ­gen, Rund­funk­gebüh­ren und Rück­last­schrift­kosten. Säum­nis­zu­schlä­ge und weitere Kosten werden nicht ein­gerech­net. 
 

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraus­setzungen können Sie eine Raten­zahlung verein­baren:

  • Die angegebene monat­liche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rück­stand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­verein­barungen, die nicht einge­halten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­voll­zieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monat­lich verein­barten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rück­stand in Raten zahlen möchten.

Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein form­loses Schreiben, in dem deut­lich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unter­lagen sind beispiels­weise:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unter­lagen an den Beitrags­service. Dem form­losen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Nieder­schlagung zu ent­nehmen sein.

Aussage­fähige Unter­lagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Die Voll­streckung des Rund­funk­beitrags richtet sich nach den gesetz­lichen Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern. Je nach Bundes­land er­folgt die Voll­streckung durch kommunale Voll­streckungs­be­hörden wie Stadt­kassen, die Finanz­be­hörden oder die Gerichts­voll­zieher.

Den Voll­streckungs­organen stehen ver­schiedene Voll­streckungs­maß­nahmen zur Verfügung.

Bei­spiels­weise:

  • Güt­liche Eini­gung (Raten­zahlung)
  • Sach­pfändungen
  • Konto­pfändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfän­dung von Sozial­leistungen (bei­spiels­weise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfän­dung von Lebens­versicherungs­an­sprüchen

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher be­rechnen für die Voll­streckungs­maß­nahmen zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen Beitreibung des Voll­streckungs­be­trags leiten die Voll­streckungs­be­hörden oder der Gerichts­voll­zieher den bei­ge­triebenen Betrag an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, kann nur mit der zuständigen Voll­streckungs­be­hörde oder dem Gerichts­voll­zieher ge­klärt werden.

Wurde der Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde ge­zahlt, ist das Voll­streckungs­ersuchen er­ledigt.

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.