Zahlung

Zahlung des Rundfunkbeitrags

Sie möchten sich darüber informieren, wie Sie den Rund­funk­beitrag bezahlen können, welche Bank­verbindung Sie bei einer Über­weisung angeben müssen oder was passiert, wenn Sie den Rund­funk­beitrag nicht frist­gerecht bezahlen können?

Auf dieser Seite haben wir alle relevanten Informationen rund um das Thema Zahlung für Sie zusammen­gestellt.

Tipp: Der schnellste und bequemste Weg den Rund­funk­beitrag zu bezahlen ist die Teil­nahme am Last­schrift­verfahren.

Informationen zur Zahlung

Bürgerinnen und Bürger

Der Rund­fun­kbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung und ist gesetz­lich geregelt. Das bedeutet, dass jeder Beitrags­zahler den Rund­funk­beitrag bezahlen muss, auch wenn keine besondere Zahlungs­auf­forderung gestellt wurde.

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro
  • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro
  • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate 110,16 Euro
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.

Sie möchten das Last­schrift­verfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Sie können den Beitrag selbstverständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann automatisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

Der Rund­funk­beitrag muss grund­sätz­lich bar­geld­los ge­zahlt werden. Nur Per­so­nen, die nach­weis­lich kei­nen Zu­gang zu einem Giro­konto haben, sind be­rechtigt, den Rund­funk­beitrag bar zu zahlen.

Nutzen Sie für Ihre An­frage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nach­wei­se min­destens zwei Ab­lehnungs­schrei­ben von zwei unter­schied­lichen Geld­instituten bei, aus denen her­vor­geht, dass Sie kein Basis­konto nach § 31 Absatz 1 Zahlungs­konten­ge­setz eröffnen können. Die Nach­wei­se dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Sobald die Nach­weise ge­prüft wurden und Sie die Voraus­setzungen zur Bar­zahlung er­füllen, ver­ein­bart Ihre zuständige Landes­rund­funk­anstalt mit Ihnen einen Termin zur Geld­ein­zahlung an ihrem je­weiligen Haupt­sitz.

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitrags­service ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rück­ständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Wenn Sie per Über­weisung zahlen, informiert Sie der Beitrags­service schrift­lich über Höhe und Fällig­keit des zu zahlen­den Rund­funk­beitrags.

Sie erhalten keine Zahlungs­aufforde­rung,

  • wenn Sie am SEPA{-Lastschriftverfahren} teil­nehmen
  • wenn rück­ständige Beträge nicht frist­ge­recht ge­zahlt werden. Dann wird ein Festsetzungsbescheid verschickt.

Sie be­nötigen einen Zahlungs­nach­weis? Als Nach­weis gilt der Konto­aus­zug Ihrer Bank.

Bitte haben Sie Ver­ständnis dafür, dass keine Rechnungen er­stellt werden, da der Rund­funk­beitrag nicht der Umsatz­steuer unter­liegt.

 

Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung

  • Das Ver­fahren der Zahlungs­auf­forde­rung wird suk­zessive durch das neue Ver­fahren der Einmalzahlungsaufforderung abgelöst. Bei­trags­zahlende, die nicht am SEPA-Last­schrift­ver­fahren teil­nehmen, er­halten dann nur noch ein ein­maliges Schrei­ben, in dem sämt­liche Fällig­keiten ihrer Beitrags­zahlungen ver­merkt sind.

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Sind Sie in einen Zahlungs­rück­stand geraten, obwohl Sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreit sind? Dann kann es sein, dass sich der Zahlungs­rück­stand auf Zeit­räume bezieht, für die keine Befreiung vorliegt. Prüfen Sie daher immer sorg­fältig die Zeit­räume, für die Ihnen eine Befreiung gewährt wurde. Mehr Informationen über die Genehmigung und die Gültig­keits­dauer erfahren Sie unter Befreiung und Ermäßigung.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontakt­formular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service grund­sätzlich via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schrift­lich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

Der Beitrags­service prüft regel­mäßig die Zahlungs­ein­gänge und Salden seiner Beitrags­konten. Wird auf einem angemel­deten Beitrags­konto ein Gut­haben fest­gestellt, das – etwa auf­grund einer Beitrags­befreiung – nicht mit laufen­den Beitrags­forderun­gen ver­rechnet werden kann, informiert der Beitrags­service schriftlich über die Möglich­keit der Erstattung und bittet um die Mitteilung einer Bank­verbindung für die Über­weisung.

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann inner­halb eines Monats schriftlich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landes­recht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.

Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem unanfecht­baren und voll­streck­baren Titel.

Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht durch den Beitrags­service bewilligt wurde,
  • der aufgeführte Betrag aufgrund einer vom Beitrags­service bewilligten Ermäßigung nicht korrekt ist,
  • für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nachgewiesen werden kann.

Werden fest­gesetzte rück­ständige Forde­rungen nicht gezahlt, ver­schicken wir eine Mah­nung. Ent­sprechend der gesetz­lichen Rege­lungen in den einzel­nen Bundes­ländern werden dabei auch Mahn­gebühren erhoben. Die Berech­nung der Höhe der Mahn­gebühr ist dabei in den Bundes­ländern unter­schied­lich geregelt. 

Die Mahn­gebühr berech­net sich nur nach den in der Mahnung auf­geführ­ten fest­gesetzten Rund­funk­beiträ­gen, Rund­funk­gebüh­ren und Rück­last­schrift­kosten. Säum­nis­zu­schlä­ge und weitere Kosten werden nicht ein­gerech­net. 
 

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Raten­zahlung vereinbaren:

  • Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rückstand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­vereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­vollzieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rück­stand in Raten zahlen möchten.

Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unterlagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen oder
  • eine aktuelle Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussage­fähigen Unterlagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unterlagen an den Beitrags­service. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Nieder­schlagung zu entnehmen sein.

Aussage­fähige Unterlagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen oder
  • eine aktuelle Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätzlich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglich­keit, sich von der Rundfunk­beitrags­pflicht befreien zu lassen oder eine Ermäßigung des Rund­funk­beitrags zu beantragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Die Voll­streckung des Rund­funk­beitrags richtet sich nach den gesetz­lichen Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern. Je nach Bundes­land er­folgt die Voll­streckung durch kommunale Voll­streckungs­be­hörden wie Stadt­kassen, die Finanz­be­hörden oder die Gerichts­voll­zieher.

Den Voll­streckungs­organen stehen ver­schiedene Voll­streckungs­maß­nahmen zur Verfügung.

Bei­spiels­weise:

  • Güt­liche Eini­gung (Raten­zahlung)
  • Sach­pfändungen
  • Konto­pfändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfän­dung von Sozial­leistungen (bei­spiels­weise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfän­dung von Lebens­versicherungs­an­sprüchen

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher be­rechnen für die Voll­streckungs­maß­nahmen zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen Beitreibung des Voll­streckungs­be­trags leiten die Voll­streckungs­be­hörden oder der Gerichts­voll­zieher den bei­ge­triebenen Betrag an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, kann nur mit der zuständigen Voll­streckungs­be­hörde oder dem Gerichts­voll­zieher ge­klärt werden.

Wurde der Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde ge­zahlt, ist das Voll­streckungs­ersuchen er­ledigt.

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.

Informationen zur Zahlung

Unternehmen und Institutionen

Der Rund­funk­beitrag ist pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_UuI] zu zahlen.

Sie haben die Wahl: Entweder Sie melden die Pro-Kopf-Zahl der Mitarbeiter einer Betriebs­stätte an. Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeit­stellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeit­stellen zusammen­fassen.

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten
  • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals
  • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres

Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg aus­füllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung über­sehen oder falsch tätigen.

Sie möchten am Last­schrift­verfahren teil­nehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Alternativ können Sie auch das Online-Formular oder das SEPA-Mandat nutzen. Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Sie können den Beitrag selbst­verständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann auto­matisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetz­lich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungs­aufforderung gestellt wurde.

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.

Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitrags­konto einschließlich der Zahlungs­aufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispiels­weise von Adressdaten, Beschäftigten­zahlen oder Zahlungs­modalitäten mit­teilen.

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schrift­lich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.

Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem un­anfecht­baren und voll­streck­baren Titel.

Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
  • für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewiesen werden kann.

Werden fest­gesetzte rück­ständige Forde­rungen nicht gezahlt, ver­schicken wir eine Mah­nung. Ent­sprechend der gesetz­lichen Rege­lungen in den einzel­nen Bundes­ländern werden dabei auch Mahn­gebühren erhoben. Die Berech­nung der Höhe der Mahn­gebühr ist dabei in den Bundes­ländern unter­schied­lich geregelt. 

Die Mahn­gebühr berech­net sich nur nach den in der Mahnung auf­geführ­ten fest­gesetzten Rund­funk­beiträ­gen, Rund­funk­gebüh­ren und Rück­last­schrift­kosten. Säum­nis­zu­schlä­ge und weitere Kosten werden nicht ein­gerech­net. 
 

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraus­setzungen können Sie eine Raten­zahlung verein­baren:

  • Die angegebene monat­liche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rück­stand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­verein­barungen, die nicht einge­halten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­voll­zieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monat­lich verein­barten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rück­stand in Raten zahlen möchten.

Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein form­loses Schreiben, in dem deut­lich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unter­lagen sind beispiels­weise:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unter­lagen an den Beitrags­service. Dem form­losen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Nieder­schlagung zu ent­nehmen sein.

Aussage­fähige Unter­lagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Die Voll­streckung des Rund­funk­beitrags richtet sich nach den gesetz­lichen Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern. Je nach Bundes­land er­folgt die Voll­streckung durch kommunale Voll­streckungs­be­hörden wie Stadt­kassen, die Finanz­be­hörden oder die Gerichts­voll­zieher.

Den Voll­streckungs­organen stehen ver­schiedene Voll­streckungs­maß­nahmen zur Verfügung.

Bei­spiels­weise:

  • Güt­liche Eini­gung (Raten­zahlung)
  • Sach­pfändungen
  • Konto­pfändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfän­dung von Sozial­leistungen (bei­spiels­weise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfän­dung von Lebens­versicherungs­an­sprüchen

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher be­rechnen für die Voll­streckungs­maß­nahmen zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen Beitreibung des Voll­streckungs­be­trags leiten die Voll­streckungs­be­hörden oder der Gerichts­voll­zieher den bei­ge­triebenen Betrag an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, kann nur mit der zuständigen Voll­streckungs­be­hörde oder dem Gerichts­voll­zieher ge­klärt werden.

Wurde der Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde ge­zahlt, ist das Voll­streckungs­ersuchen er­ledigt.

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.

Informationen zur Zahlung

Einrichtungen des Gemeinwohls

Der Rund­funk­beitrag für Einrichtungen des Gemein­wohls ist auf einen Drittel­beitrag – monatlich 6,12 Euro – für eine beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_EdG] begrenzt.

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten
  • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals
  • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres

Das Last­schrift­verfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg aus­füllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung über­sehen oder falsch tätigen.

Sie möchten am Last­schrift­verfahren teil­nehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Oder Sie nutzen dieses Formular. Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Sie können den Beitrag selbst­verständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann auto­matisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetz­lich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungs­aufforderung gestellt wurde.

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.

Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitrags­konto einschließlich der Zahlungs­aufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispiels­weise von Adressdaten, Beschäftigten­zahlen oder Zahlungs­modalitäten mit­teilen.

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontakt­formular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schrift­lich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.

Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem un­anfecht­baren und voll­streck­baren Titel.

Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
  • für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewiesen werden kann.

Werden fest­gesetzte rück­ständige Forde­rungen nicht gezahlt, ver­schicken wir eine Mah­nung. Ent­sprechend der gesetz­lichen Rege­lungen in den einzel­nen Bundes­ländern werden dabei auch Mahn­gebühren erhoben. Die Berech­nung der Höhe der Mahn­gebühr ist dabei in den Bundes­ländern unter­schied­lich geregelt. 

Die Mahn­gebühr berech­net sich nur nach den in der Mahnung auf­geführ­ten fest­gesetzten Rund­funk­beiträ­gen, Rund­funk­gebüh­ren und Rück­last­schrift­kosten. Säum­nis­zu­schlä­ge und weitere Kosten werden nicht ein­gerech­net. 
 

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Raten­zahlung vereinbaren:

  • Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rück­stand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­vereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­voll­zieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein form­loses Schreiben, in dem deut­lich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unter­lagen sind beispiels­weise:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unter­lagen an den Beitrags­service. Dem form­losen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Nieder­schlagung zu ent­nehmen sein.

Aussage­fähige Unter­lagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Die Voll­streckung des Rund­funk­beitrags richtet sich nach den gesetz­lichen Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern. Je nach Bundes­land er­folgt die Voll­streckung durch kommunale Voll­streckungs­be­hörden wie Stadt­kassen, die Finanz­be­hörden oder die Gerichts­voll­zieher.

Den Voll­streckungs­organen stehen ver­schiedene Voll­streckungs­maß­nahmen zur Verfügung.

Bei­spiels­weise:

  • Güt­liche Eini­gung (Raten­zahlung)
  • Sach­pfändungen
  • Konto­pfändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfän­dung von Sozial­leistungen (bei­spiels­weise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfän­dung von Lebens­versicherungs­an­sprüchen

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher be­rechnen für die Voll­streckungs­maß­nahmen zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen Beitreibung des Voll­streckungs­be­trags leiten die Voll­streckungs­be­hörden oder der Gerichts­voll­zieher den bei­ge­triebenen Betrag an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, kann nur mit der zuständigen Voll­streckungs­be­hörde oder dem Gerichts­voll­zieher ge­klärt werden.

Wurde der Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde ge­zahlt, ist das Voll­streckungs­ersuchen er­ledigt.

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.