Informationen zur Zahlung
Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
- gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro
- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro
- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres für sechs Monate 110,16 Euro
- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro
SEPA-Lastschrift
Das Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.
Sie möchten das Lastschriftverfahren nutzen? Verwenden Sie bitte das Online-Formular oder nutzen Sie das SEPA-Mandat . Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen.
Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Überweisung
Sie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier.
Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet.
Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen.
Barzahlung
Der Rundfunkbeitrag muss grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden. Nur Personen, die nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto haben, sind berechtigt, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen.
Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nachweise mindestens zwei Ablehnungsschreiben von zwei unterschiedlichen Geldinstituten bei, aus denen hervorgeht, dass Sie kein Basiskonto nach § 31 Absatz 1 Zahlungskontengesetz eröffnen können. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Sobald die Nachweise geprüft wurden und Sie die Voraussetzungen zur Barzahlung erfüllen, vereinbart Ihre zuständige Landesrundfunkanstalt mit Ihnen einen Termin zur Geldeinzahlung an ihrem jeweiligen Hauptsitz.
Der Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro.
Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.
Wenn Sie per Überweisung zahlen, informiert Sie der Beitragsservice schriftlich über Höhe und Fälligkeit des zu zahlenden Rundfunkbeitrags.
Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung,
- wenn Sie am SEPA{-Lastschriftverfahren} teilnehmen
-
wenn rückständige Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden. Dann wird ein Festsetzungsbescheid verschickt.
Sie benötigen einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, da der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Einmalzahlungsaufforderung
-
Das Verfahren der Zahlungsaufforderung wird sukzessive durch das neue Verfahren der Einmalzahlungsaufforderung abgelöst. Beitragszahlende, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten dann nur noch ein einmaliges Schreiben, in dem sämtliche Fälligkeiten ihrer Beitragszahlungen vermerkt sind.
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.
Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.
Sind Sie in einen Zahlungsrückstand geraten, obwohl Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind? Dann kann es sein, dass sich der Zahlungsrückstand auf Zeiträume bezieht, für die keine Befreiung vorliegt. Prüfen Sie daher immer sorgfältig die Zeiträume, für die Ihnen eine Befreiung gewährt wurde. Mehr Informationen über die Genehmigung und die Gültigkeitsdauer erfahren Sie unter Befreiung und Ermäßigung.
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie eine Übersicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitragsrückstands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.
Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbstverständlich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitragsservice.
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice grundsätzlich via Banküberweisung.
Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten.
Der Beitragsservice prüft regelmäßig die Zahlungseingänge und Salden seiner Beitragskonten. Wird auf einem angemeldeten Beitragskonto ein Guthaben festgestellt, das – etwa aufgrund einer Beitragsbefreiung – nicht mit laufenden Beitragsforderungen verrechnet werden kann, informiert der Beitragsservice schriftlich über die Möglichkeit der Erstattung und bittet um die Mitteilung einer Bankverbindung für die Überweisung.
In einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel.
Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- der Beitragspflichtige in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig war,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beitragsservice bewilligt wurde,
- der aufgeführte Betrag aufgrund einer vom Beitragsservice bewilligten Ermäßigung nicht korrekt ist,
- für die Wohnung oder Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Werden festgesetzte rückständige Forderungen nicht gezahlt, verschicken wir eine Mahnung. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern werden dabei auch Mahngebühren erhoben. Die Berechnung der Höhe der Mahngebühr ist dabei in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die Mahngebühr berechnet sich nur nach den in der Mahnung aufgeführten festgesetzten Rundfunkbeiträgen, Rundfunkgebühren und Rücklastschriftkosten. Säumniszuschläge und weitere Kosten werden nicht eingerechnet.
Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
- Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand.
- Es gab noch keine Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
- Es wird noch keine Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rückstand in Raten zahlen möchten.
Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'
Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.
Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung
steht.
Voraussetzungen für eine Stundung sind:
- Der Zahlungsrückstand kann nicht in Raten gezahlt werden.
- Der Stundungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden.
Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen.
Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich
steht.
Aussagefähige Unterlagen sind:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen oder - eine aktuelle Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Sie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird.
Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung
zu entnehmen sein.
Aussagefähige Unterlagen sind:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen oder - eine aktuelle Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Ein Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Je nach Bundesland erfolgt die Vollstreckung durch kommunale Vollstreckungsbehörden wie Stadtkassen, die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher.
Den Vollstreckungsorganen stehen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.
Beispielsweise:
- Gütliche Einigung (Ratenzahlung)
- Sachpfändungen
- Kontopfändung
- Lohn- und Gehaltspfändung
- Pfändung von Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld)
- Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind.
Nach einer erfolgreichen Beitreibung des Vollstreckungsbetrags leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den beigetriebenen Betrag an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, kann nur mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher geklärt werden.
Wurde der Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde gezahlt, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt.
Wenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner.
Informationen zur Zahlung
Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
- gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten
- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals
- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres
- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres
SEPA-Lastschrift
Das Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.
Sie möchten am Lastschriftverfahren teilnehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Alternativ können Sie auch das Online-Formular oder das SEPA-Mandat nutzen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen.
Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Überweisung
Sie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier.
Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet.
Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen.
Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde.
Der Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro.
Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.
Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.
Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice via Banküberweisung.
Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten.
In einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel.
Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- der Beitragspflichtige in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig war,
- für die Wohnung oder Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Werden festgesetzte rückständige Forderungen nicht gezahlt, verschicken wir eine Mahnung. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern werden dabei auch Mahngebühren erhoben. Die Berechnung der Höhe der Mahngebühr ist dabei in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die Mahngebühr berechnet sich nur nach den in der Mahnung aufgeführten festgesetzten Rundfunkbeiträgen, Rundfunkgebühren und Rücklastschriftkosten. Säumniszuschläge und weitere Kosten werden nicht eingerechnet.
Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
- Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand.
- Es gab noch keine Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
- Es wird noch keine Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rückstand in Raten zahlen möchten.
Wechseln Sie zum Online-Formular 'Anfrage nach Ratenzahlung'
Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.
Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung
steht.
Voraussetzungen für eine Stundung sind:
- Der Zahlungsrückstand kann nicht in Raten gezahlt werden.
- Der Stundungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden.
Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen.
Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich
steht.
Aussagefähige Unterlagen sind beispielsweise:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Sie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird.
Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung
zu entnehmen sein.
Aussagefähige Unterlagen sind:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Ein Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.
Die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Je nach Bundesland erfolgt die Vollstreckung durch kommunale Vollstreckungsbehörden wie Stadtkassen, die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher.
Den Vollstreckungsorganen stehen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.
Beispielsweise:
- Gütliche Einigung (Ratenzahlung)
- Sachpfändungen
- Kontopfändung
- Lohn- und Gehaltspfändung
- Pfändung von Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld)
- Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind.
Nach einer erfolgreichen Beitreibung des Vollstreckungsbetrags leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den beigetriebenen Betrag an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, kann nur mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher geklärt werden.
Wurde der Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde gezahlt, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt.
Wenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner.
Informationen zur Zahlung
Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
- gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten
- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals
- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres
- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres
SEPA-Lastschrift
Das Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.
Sie möchten am Lastschriftverfahren teilnehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Oder Sie nutzen dieses Formular. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen.
Falls Sie sich für das SEPA{-Lastschriftverfahren} entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Überweisung
Sie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier.
Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet.
Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen.
Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde.
Der Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro.
Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.
Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.
Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice via Banküberweisung.
Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten.
In einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheid{s} kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Nach dem jeweilig anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren und vollstreckbaren Titel.
Ein begründeter Einwand gegen den Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- der Beitragspflichtige in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig war,
- für die Wohnung oder Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Werden festgesetzte rückständige Forderungen nicht gezahlt, verschicken wir eine Mahnung. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern werden dabei auch Mahngebühren erhoben. Die Berechnung der Höhe der Mahngebühr ist dabei in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die Mahngebühr berechnet sich nur nach den in der Mahnung aufgeführten festgesetzten Rundfunkbeiträgen, Rundfunkgebühren und Rücklastschriftkosten. Säumniszuschläge und weitere Kosten werden nicht eingerechnet.
Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
- Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand.
- Es gab noch keine Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
- Es wird noch keine Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben.
Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.
Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung
steht.
Voraussetzungen für eine Stundung sind:
- Der Zahlungsrückstand kann nicht in Raten gezahlt werden.
- Der Stundungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden.
Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen.
Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich
steht.
Aussagefähige Unterlagen sind beispielsweise:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Sie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird.
Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung
zu entnehmen sein.
Aussagefähige Unterlagen sind:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Ein Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.
Die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Je nach Bundesland erfolgt die Vollstreckung durch kommunale Vollstreckungsbehörden wie Stadtkassen, die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher.
Den Vollstreckungsorganen stehen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.
Beispielsweise:
- Gütliche Einigung (Ratenzahlung)
- Sachpfändungen
- Kontopfändung
- Lohn- und Gehaltspfändung
- Pfändung von Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld)
- Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind.
Nach einer erfolgreichen Beitreibung des Vollstreckungsbetrags leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den beigetriebenen Betrag an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, kann nur mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher geklärt werden.
Wurde der Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde gezahlt, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt.
Wenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner.