Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gemeinnützige Einrichtungen:
- für Menschen mit Behinderung, zum Beispiel Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
- der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches), zum Beispiel Kindergärten,
- der Altenhilfe,
- für Suchtkranke und für Nichtsesshafte.
Außerdem zählen folgende Einrichtungen zu Einrichtungen des Gemeinwohls:
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen,
- staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
- Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Zivil- und Katastrophenschutz, zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr.
Auch Einrichtungen des Gemeinwohls können die Vorteile des Service-Portals für Unternehmen nutzen. Dort können Sie online Ihre Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Zahlungsmodalitäten oder die Zahl der Gästezimmer mitteilen.
Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihrer Einrichtung einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – begrenzt. Daher entfällt die Berechnung ihrer Beschäftigten.
Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.
Sind in einer Betriebsstätte[_EdG] ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel auf Freiwillige Feuerwehren zutreffen.
Alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei. Das Kraftfahrzeug ist ebenfalls beitragsfrei, wenn es auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen ist und ausschließlich zu Einrichtungszwecken genutzt wird.
Einrichtungen des Gemeinwohls, die Hotelzimmer, Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung wie folgt berücksichtigen:
- Je zugehörige Betriebsstätte[_EdG] ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung fällt ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – an.
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Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis vermietet werden, sind beitragsfrei. Dies ist zum Beispiel bei gemeinnützigen Vereinen der Fall, die die Unterkunftsräume ausschließlich an Vereinsmitglieder vermieten.