Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Das Formular erhalten Sie auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden.
Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt. Ein Nachteil entsteht Ihnen hierdurch nicht, da eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden kann.
Wichtig: Es ist zwingend notwendig, dass aus den Nachweisen alle der folgenden Angaben ersichtlich sind:
- Name des Leistungsempfängers
- welche Leistung gewährt wird
- Leistungszeitraum
Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.
In der Regel eignet sich eine gut lesbare Kopie folgender Dokumente:
Nachweise bei Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
einzureichende Nachweise bei Antrag auf Befreiung | |
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Befreiung aus sozialen Gründen |
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Befreiung aus gesundheitlichen Gründen |
Sonderfürsorgeberechtigte:
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Befreiung als besonderer Härtefall |
Härtefall aufgrund eines Leistungsbescheids über andere Leistungen
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Nachweise bei Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
einzureichende Nachweise bei Antrag auf Ermäßigung | |
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Ermäßigung |
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Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises.
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF
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Die Dauer richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.
Falls der Bescheid, der für die Prüfung der Voraussetzung vorgelegen hat, unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wird, endet die Befreiung zu diesem Zeitpunkt.
Sollten die Voraussetzungen für Ihre Befreiung oder Ermäßigung vorzeitig nicht mehr vorliegen, teilen Sie uns dies bitte über das Online-Formular 'Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung' mit.
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gilt innerhalb der Wohnung auch für folgende Personen:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
- im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, falls diese bei der Gewährung der sozialen Leistung jeweils mit ihrem Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gilt innerhalb der Wohnung auch für folgende Personen:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
- im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.