Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Einrichtungen des Gemeinwohls

Es gibt Aus­nahmen, die zur Beitrags­frei­heit führen oder eine be­fristete Frei­stel­lung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Ihre Betriebsstätte[_EdG] er­mög­lichen.

In be­stimmten Fällen gelten Sonder­rege­lungen.

 

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Unternehmen und Institutionen sowie für Bürgerinnen und Bürger.

  • Je zu­ge­hörige Betriebsstätte[_EdG] ist das erste Hotel-/Gäste­zimmer oder die erste Ferien­wohnung beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung fällt ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – an. Beachten Sie die Be­sonder­heiten bei Bildungseinrichtungen und bei Einrichtungen des Gemeinwohls.

 

Keine An­melde­pflicht und somit keine Rund­funk­beitrags­pflicht besteht für:

  • Betriebsstätten[_EdG], an denen aus­schließ­lich ehren­amt­liche Mit­arbei­ter und 1-Euro-Jobber be­schäf­tigt sind. Das kann zum Bei­spiel auf Frei­willige Feuer­wehren zu­treffen.

  • Eine Räum­lich­keit, die aus­schließ­lich gottes­dienst­lichen Zwecken ge­widmet ist.

  • Eine reine Funktions­stätte ohne ein­ge­richteten Arbeits­platz, wie beispiels­weise Trafo­häuschen, Wind­räder, Fahr­zeug­depots oder Markt­stände, die nicht orts­fest sind.

  • Alle auf die Ein­rich­tung oder deren Rechts­träger zu­ge­lassenen Kraft­fahr­zeuge, sofern diese aus­schließ­lich zu Zwecken der Ein­rich­tung ge­nutzt werden.

  • Sie können eine Betriebsstätte[_EdG] zeit­weise im Voraus vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen, wenn Sie diese mindestens drei zusammen­hängende Kalender­monate vorüber­gehend still­legen. Nutzen Sie dazu bitte dieses Formular.

  • An­läss­lich der Lock­downs im Rahmen der Corona-Pandemie können Sie eine Betriebs­stätte rück­wirkend vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen, wenn diese auf­grund einer gesetz­lichen oder behörd­lichen An­ordnung für ins­ge­samt minde­stens drei Monate ge­schlossen war. Lesen Sie mehr zum Thema.

Lesen Sie mehr über die Sonder­rege­lungen für: