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Arbeitsplätze von Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, sind anmeldepflichtige Betriebsstätte{n}[_UuI]. Diese sind jedoch beitragsfrei, wenn die Privatwohnung bereits beim Beitragsservice angemeldet ist und diese Betriebsstätte ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann.
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Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug[e][_UuI] beitragsfrei. Für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro– zu zahlen.
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Je zugehörige Betriebsstätte ist das erste Hotel-/Gästezimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung fällt ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – an.
Beachten Sie die Besonderheiten bei Bildungseinrichtungen und bei Einrichtungen des Gemeinwohls.
Keine Anmeldepflicht und somit keine Rundfunkbeitragspflicht besteht für:
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eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
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eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
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Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihre Betriebsstätte[_UuI] für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.
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Anlässlich der Lockdowns im Rahmen der Corona-Pandemie können Sie eine Betriebsstätte[_UuI] rückwirkend vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Lesen Sie mehr zum Thema.
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