Unternehmen und Institutionen

Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen

Ein Vorteil für Sie: Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Jedes weitere Kraftfahrzeug wird mit einem Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – berechnet.

Sie sind Frei­berufler oder selbst­ständig und Ihre Betriebs­stätte befindet sich in einer privaten Wohnung, die bereits beim Beitrags­service an­ge­meldet ist? Dann ist die Betriebs­stätte anmelde­pflichtig, aber beitrags­frei. Jedes nicht aus­schließ­lich für private Zwecke ge­nutzte Kraftfahrzeug ist an­zu­melden. Hierfür ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Die Anzahl Ihrer Kraftfahrzeuge hat sich geändert? Nutzen Sie folgendes Formular, um die Änderung mitzuteilen.

Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie ausschließlich die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge an.

Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Die Zulassung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Grundlage hierfür sind die §§ 3 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge

Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:

  • Personenkraftwagen: Fahrzeugklasse M
  • Lastkraftwagen: Fahrzeugklasse N
  • Geländewagen: Fahrzeuge mit Symbol G (Untergruppe M und N)
  • Omnibusse: Fahrzeuge Fahrzeugklasse M 1-3 ( siehe Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge)

Nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge

Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:

  • zwei-/dreirädrige Kraftfahrzeuge: Fahrzeugklasse L
  • Anhänger: Fahrzeugklasse O
  • Traktoren: Fahrzeugklasse T
  • gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen: Fahrzeugklassen C, R und S

 

Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge

Beitragsfrei sind Kraftfahrzeuge bei einem Einsatz im:

  • Personennahverkehr nach § 2 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge (Linienbusse), im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr; Kraftfahrzeuge (Omnibusse) im Sonderlinienverkehr (Schulbusverkehr).
  • Freistellungsverkehr nach § 1 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung).

Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen

Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bagger oder Gabelstapler

Kraftfahrzeuge, die keiner Zulassung bedürfen, sind nicht beitragspflichtig (siehe § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung

Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.

Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist,  beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.