Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Die Zulassung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Grundlage hierfür sind die §§ 3 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:
- Personenkraftwagen: Fahrzeugklasse M
- Lastkraftwagen: Fahrzeugklasse N
- Geländewagen: Fahrzeuge mit Symbol G (Untergruppe M und N)
- Omnibusse: Fahrzeuge Fahrzeugklasse M 1-3 ( siehe Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge)
Nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:
- zwei-/dreirädrige Kraftfahrzeuge: Fahrzeugklasse L
- Anhänger: Fahrzeugklasse O
- Traktoren: Fahrzeugklasse T
- gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen: Fahrzeugklassen C, R und S
Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge
Beitragsfrei sind Kraftfahrzeuge bei einem Einsatz im:
- Personennahverkehr nach § 2 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge (Linienbusse), im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr; Kraftfahrzeuge (Omnibusse) im Sonderlinienverkehr (Schulbusverkehr).
- Freistellungsverkehr nach § 1 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung).
Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen
Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bagger oder Gabelstapler
Kraftfahrzeuge, die keiner Zulassung bedürfen, sind nicht beitragspflichtig (siehe § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung
Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.
Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist, beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.