Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.
Wenn Sie zusammenziehen und jeder bereits ein eigenes Beitragskonto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitragskonto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitragskonten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitragskontos abgemeldet werden.
Wenn der Beitragskontoinhaber aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitragskonto mit.
Für die ehemals gemeinsam genutzte Wohnung muss auf eine darin verbleibende Person ein neues Beitragskonto angemeldet werden.
Wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.
Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle volljährigen Bürger: Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusammen, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.
Sie wohnen in einem Studierendenwohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.
Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Pro Wohngemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig.
Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studierende oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Falls ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige Betriebsstätte[_UuI].
Beitragsfrei ist diese Betriebsstätte nur dann, wenn dieser Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann. Die Privatwohnung muss beim Beitragsservice angemeldet sein.
Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro zu zahlen.
Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Für Geflüchtete und Asylsuchende gelten gerade in der Anfangszeit meist besondere Regeln. Dies gilt auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag. Für Betroffene und ihre Helfer haben wir Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte zusammengestellt. Zusätzlich bieten wir diese Informationen in ukrainischer und englischer Sprache an.
Lesen Sie mehr zum Thema 'Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte'
Wurde Ihnen das Merkzeichen RF
zuerkannt, können Sie eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Sie zahlen dann nur einen Drittelbeitrag - monatlich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Sie können sich beim Beitragsservice abmelden:
- wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
- in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung
wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.
Wenn Sie für eine andere Person mit uns kommunizieren, benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Vollmacht der betroffenen Person oder eine Kopie Ihres amtlichen Betreuerausweises.
Die Vollmacht ist an keine Form gebunden, sie muss aber folgende Bestandteile enthalten:
- vollständiger Name des Vollmachtgebers
- vollständiger Name des Bevollmächtigten
- Umfang der Vollmacht (Angelegenheiten zum Beitragseinzug)
- Dauer der Vollmacht
- Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers
Erhalten wir von Ihnen die Kopie eines Betreuerausweises, vermerken wir die Betreuung im Beitragskonto. Ist eine Betreuung befristet, wird auch das vermerkt. Erhalten wir zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Betreuerausweis, vermerken wir einen Betreuerwechsel. Ist der Betreuerausweis einer Mitteilung nicht beigefügt, fordern wir den Ausweis immer an.
Inhaber von Nebenwohnungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreien lassen.
Eine leerstehende Wohnung ist nicht anmeldepflichtig, solange folgende Voraussetzungen alle vorliegen:
- Die Wohnung ist unbewohnt.
- Es existiert kein Mietvertrag.
- Beim Einwohnermeldeamt ist keine Person für die Wohnung gemeldet.
Informationen für Unternehmen und Institutionen
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§14 BGB)
Auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Dabei ist egal, ob Sie Einzelunternehmer sind oder Beschäftigte haben.
Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.
Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.
Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.
Beitragshöhe berechnen
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI]. Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an (Zählweise A). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen(Zählweise B).
Beitragsstaffel
Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten
Staffel | Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | Beitragshöhe pro Monat in Euro |
---|---|---|---|
1 | 0 bis 8 | 1/3 | 6,12 |
2 | 9 bis 19 | 1 | 18,36 |
3 | 20 bis 49 | 2 | 36,72 |
4 | 50 bis 249 | 5 | 91,80 |
5 | 250 bis 499 | 10 | 183,60 |
6 | 500 bis 999 | 20 | 367,20 |
7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 734,40 |
8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.468,80 |
9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.203,20 |
10 | ab 20.000 | 180 | 3.304,80 |
Bei der Anzahl der Kraftfahrzeuge[_UuI] gilt: Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Für Vermieter von Hotel- und Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen ist außerdem die Anzahl der beitragspflichtigen Zimmer oder Ferienwohnungen relevant, da auch hier ab der zweiten Einheit monatlich 6,12 Euro fällig werden.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die Betriebsstätte[_UuI] erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug[e][_UuI] beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige Inhaber aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.
Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.
Kleinunternehmen
Kleinunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit wenigen Mitarbeitern zahlen niedrigere Rundfunkbeiträge als große Firmen.
Kleinunternehmen mit bis zu 8 Beschäftigte{n}[_UuI] (Staffel 1) zahlen für jede Betriebsstätte[_UuI] nur einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro. Kleinunternehmen mit 9 bis 19 Beschäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitragspflichtige Betriebsstätte monatlich 18,36 Euro. Ein Kraftfahrzeug[e][_UuI] pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei, jedes weitere wird mit monatlich 6,12 Euro berechnet. Für jede zugehörige Betriebsstätte ist das erste Hotel-, Gästezimmer oder die Ferienwohnung beitragsfrei.
Saisonbetriebe
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.
Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten
Falls ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige Betriebsstätte[_UuI].
Beitragsfrei ist diese Betriebsstätte nur dann, wenn dieser Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann. Die Privatwohnung muss beim Beitragsservice angemeldet sein.
Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
Sie haben Hotel- und Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, die Sie an Dritte vermieten? Die Beitragshöhe berechnet sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI] pro Betriebsstätte[_UuI]. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Sollten Ihre Gästezimmer nur der Übernachtung von Teilnehmern Ihrer eigenen Bildungsveranstaltungen dienen, sind Sie hierfür nur dann nicht beitragspflichtig, wenn die Teilnehmer Ihnen gegenüber keine „Dritten“ sind, sondern in einer besonders engen verrechtlichten Beziehung zu Ihnen stehen und sich so von der Allgemeinheit unterscheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen als Veranstalter stehen oder gesetzlich eine Mitgliedschaft erforderlich ist, beispielsweise im Berufsverband). Steht die Bildungsveranstaltung hingegen einem nicht weiter eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung oder werden Bildungsveranstaltungen anderer Anbieter angeboten, so sind diese Teilnehmer „Dritte“ und die Gästezimmer sind beitragspflichtig anzumelden.
Krankenhäuser
Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Werk- oder Dienstwohnungen
Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete Wohnung.
Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.
Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.
Kommunen
Ob eine kommunale Betriebsstätte als Unternehmen oder als Einrichtung des Gemeinwohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Bibliotheken und Theater werden Unternehmen und Institutionen zugerechnet. Unternehmen entrichten den Rundfunkbeitrag je nach der Zahl ihrer Beschäftigten und Kraftfahrzeuge pro Betriebsstätte. Betriebsstätten von Feuerwehr und Polizei oder Schulen und Kindergärten zählen beispielsweise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen
.
Landwirtschaft
Als gewerblich genutzte Betriebsstätte{n}[_UuI] sind Bauernhöfe beitragspflichtig. Haupt- und Nebengebäude eines Hofes, die sich auf einem Grundstück befinden, werden als eine Betriebsstätte gerechnet. Reine Lagergebäude wie beispielsweise Heuschober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem entfernten Grundstück befinden. Es wird nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirtschaft unterschieden.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist von der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] je Betriebsstätte abhängig. Nicht gezählt werden Inhaber, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Familienmitglieder, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch Leiharbeiter und Personen, die ausländischem Recht unterliegen, sind ausgenommen.
Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T wie Traktoren und Kraftfahrzeuge[_UuI] fällt kein Rundfunkbeitrag an. Auch zulassungsfreie Kraftfahrzeuge wie fahrbare Arbeitsmaschinen oder Stapler sind beitragsfrei.
Vermieten Sie zusätzlich zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, ist je zugehörige Betriebsstätte ein Gästezimmer oder eine Ferienwohnung beitragsfrei. Für weitere Zimmer oder Ferienwohnungen wird jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – berechnet.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Informationen für die Landwirtschaft".
Informationen für Einrichtungen des Gemeinwohls
Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gemeinnützige Einrichtungen:
- für Menschen mit Behinderung, zum Beispiel Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
- der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches), zum Beispiel Kindergärten,
- der Altenhilfe,
- für Suchtkranke und für Nichtsesshafte.
Außerdem zählen folgende Einrichtungen zu Einrichtungen des Gemeinwohls:
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen,
- staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
- Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Zivil- und Katastrophenschutz, zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr.
Auch Einrichtungen des Gemeinwohls können die Vorteile des Service-Portals für Unternehmen nutzen. Dort können Sie online Ihre Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Zahlungsmodalitäten oder die Zahl der Gästezimmer mitteilen.
Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihrer Einrichtung einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – begrenzt. Daher entfällt die Berechnung ihrer Beschäftigten.
Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.
Sind in einer Betriebsstätte[_EdG] ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel auf Freiwillige Feuerwehren zutreffen.
Alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei. Das Kraftfahrzeug ist ebenfalls beitragsfrei, wenn es auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen ist und ausschließlich zu Einrichtungszwecken genutzt wird.
Einrichtungen des Gemeinwohls, die Hotelzimmer, Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung wie folgt berücksichtigen:
- Je zugehörige Betriebsstätte[_EdG] ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung fällt ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – an.
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Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis vermietet werden, sind beitragsfrei. Dies ist zum Beispiel bei gemeinnützigen Vereinen der Fall, die die Unterkunftsräume ausschließlich an Vereinsmitglieder vermieten.