Informationen

Informationen

Sie möchten wissen, welche Regelungen – und welche Ausnahmen – zur Zahlung des Rund­funk­beitrags gelten und auf welche Personen­gruppen sie zutreffen? Hier können Sie nach­lesen, was für Sie als Privat­person, aber auch für Unter­nehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemein­wohls wichtig ist. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle Informationen zum Rund­funk­beitrag zusammen.

Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger

Grund­sätz­lich sind je Wohnung monat­lich 18,36 Euro Rund­funk­beitrag zu zahlen. Je nach Lebens-/Wohn­situation können ab­weichen­de Rege­lungen gelten.

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Bürgerinnen und Bürger.

Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Wenn Sie zusammen­ziehen und jeder bereits ein eigenes Beitrags­konto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitrags­konto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitrags­konten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitrags­kontos abgemeldet werden.

Wenn der Beitrags­konto­inhaber aus der gemein­samen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitrags­konto mit. 
Für die ehemals gemein­sam genutzte Wohnung muss auf eine darin verblei­bende Person ein neues Beitrags­konto angemeldet werden. 

Wenn Sie BAföG oder Berufs­ausbildungs­beihilfe erhalten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.

Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle voll­jährigen Bürger: Für jede Wohnung muss ein Rund­funk­beitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusam­men, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.

Sie wohnen in einem Studie­renden­wohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.

Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppen­haus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohn­gemeinschaft. Pro Wohn­gemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig.

Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studie­rende oder andere Stipen­diaten sind grundsätzlich beitrags­pflichtig.

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige Betriebsstätte[_UuI].

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro zu zahlen.

Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Beispiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Für Ge­flüch­tete und Asyl­suchen­de gelten gerade in der Anfangs­zeit meist be­sondere Regeln. Dies gilt auch in Be­zug auf den Rund­funk­beitrag. Für Be­troffene und ihre Helfer haben wir Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte zusammen­ge­stellt. Zusätzl­ich bieten wir diese Informa­tionen in ukrainischer und englischer Sprache an.

Lesen Sie mehr zum Thema 'Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte'

Wur­de Ihnen das Merkzeichen RF zu­er­kannt, können Sie ei­ne Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­an­tra­gen. Sie zah­len dann nur ei­nen Drittel­bei­trag - monat­lich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rund­funkbeitrags­pflicht beantragen.

Sie können sich beim Beitrags­service abmelden:

  • wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
  • in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung

wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.

Wenn Sie für eine andere Person mit uns kom­munizie­ren, benötigen wir von Ihnen eine schrift­liche Voll­macht der betrof­fenen Person oder eine Kopie Ihres amt­lichen Betreuer­ausweises.

Die Voll­macht ist an keine Form gebunden, sie muss aber folgende Bestand­teile ent­halten:

  • voll­ständiger Name des Voll­macht­gebers
  • vollständiger Name des Bevoll­mächtig­ten
  • Umfang der Vollmacht (An­gelegen­heiten zum Beitrags­einzug)
  • Dauer der Voll­macht
  • Datum und Unterschrift des Voll­macht­gebers 

Erhalten wir von Ihnen die Kopie eines Betreuer­ausweises, vermerken wir die Betreuung im Beitrags­konto. Ist eine Betreuung befristet, wird auch das vermerkt. Erhalten wir zu einem späteren Zeit­punkt einen neuen Betreuer­ausweis, vermerken wir einen Betreuer­wechsel. Ist der Betreueraus­weis einer Mitteilung nicht beigefügt, fordern wir den Ausweis immer an.

Inhaber von Neben­wohnungen können sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen befreien lassen.

Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:

  • Die Wohnung ist un­bewohnt.
  • Es existiert kein Miet­ver­trag.
  • Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.

Informationen für Unternehmen und Institutionen

Unternehmen und Institutionen

Zur Unterstützung des Gemein­sinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks.

Sie zahlen den Rund­funk­beitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebsstätte{n}[_UuI], sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten und beitrags­pflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI].

Bitte beachten Sie auch die Besonderen Regelungen.

Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.

Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.

Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.

Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI]. Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an (Zählweise A). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen(Zählweise B).

Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten:

Staffel Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitrags­höhe pro Monat in Euro
1 0 bis 8 1/3 6,12
2 9 bis 19 1 18,36
3 20 bis 49 2 36,72
4 50 bis 249 5 91,80
5 250 bis 499 10 183,60
6 500 bis 999 20 367,20
7 1.000 bis 4.999 40 734,40
8 5.000 bis 9.999 80 1.468,80
9 10.000 bis 19.999 120 2.203,20
10 ab 20.000 180 3.304,80

Bei der An­zahl der Kraftfahrzeuge[_UuI] gilt: Pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist ein nicht aus­schließ­lich privat ge­nutztes Kraft­fahr­zeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Für Ver­mieter von Hotel- und Gäste­zimmern und/oder Ferien­wohnungen ist außer­dem die An­zahl der beitrags­pflichtigen Zimmer oder Ferien­wohnungen rele­vant, da auch hier ab der zweiten Einheit monatlich 6,12 Euro fällig werden.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die Betriebsstätte[_UuI] erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug[e][_UuI] beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige Inhaber aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.

Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.

Klein­unter­nehmen ohne Mit­arbeiter oder mit wenigen Mit­arbeitern zahlen niedrigere Rund­funk­beiträge als große Firmen.

Klein­unter­nehmen mit bis zu 8 Beschäftigte{n}[_UuI] (Staffel 1) zahlen für jede Betriebsstätte[_UuI] nur einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro. Klein­unter­nehmen mit 9 bis 19 Be­schäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitrags­pflichtige Betriebs­stätte monat­lich 18,36 Euro. Ein Kraftfahrzeug[e][_UuI] pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist beitrags­frei, jedes weitere wird mit monat­lich 6,12 Euro be­rechnet. Für jede zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist das erste Hotel-, Gäste­zimmer oder die Ferien­wohnung beitrags­frei.

Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige Betriebsstätte[_UuI].

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Sie haben Hotel- und Gäste­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, die Sie an Dritte ver­mieten? Die Beitrags­höhe be­rechnet sich nach der Zahl der sozial­ver­siche­rungs­pflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI] pro Betriebsstätte[_UuI]. Das erste Zimmer oder die erste Ferien­wohnung je zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung zahlen Sie einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro.

Sollten Ihre Gäste­zim­mer nur der Über­nach­tung von Teil­neh­mern Ihrer eigenen Bildungs­veran­stal­tungen dienen, sind Sie hier­für nur dann nicht beitrags­pflichtig, wenn die Teil­nehmer Ihnen gegen­über keine „Dritten“ sind, sondern in einer be­sonders engen ver­recht­lichten Be­ziehung zu Ihnen stehen und sich so von der All­gemein­heit unter­scheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeits­ver­hältnis zu Ihnen als Ver­an­stalter stehen oder gesetz­lich eine Mit­glied­schaft er­forder­lich ist, beispiels­weise im Berufs­verband). Steht die Bildungs­ver­anstal­tung hin­gegen einem nicht weiter ein­ge­grenzten Personen­kreis zur Ver­fügung oder werden Bildungs­ver­anstal­tungen anderer Anbieter an­ge­boten, so sind diese Teil­nehmer „Dritte“ und die Gäste­zimmer sind beitrags­pflichtig an­zu­melden.

Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.

Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).

Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete Wohnung.

Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.

Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.

Ob eine kommunale Betriebs­stätte als Unter­nehmen oder als Ein­rich­tung des Gemein­wohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Biblio­theken und Theater werden Unter­nehmen und Insti­tutionen zu­ge­rechnet. Unter­nehmen ent­richten den Rund­funk­beitrag je nach der Zahl ihrer Be­schäftigten und Kraft­fahr­zeuge pro Betriebs­stätte. Betriebs­stätten von Feuer­wehr und Polizei oder Schulen und Kinder­gärten zählen beispiels­weise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen.

Als gewerb­lich ge­nutzte Betriebsstätte{n}[_UuI] sind Bauern­höfe beitrags­pflichtig. Haupt- und Neben­gebäude eines Hofes, die sich auf einem Grund­stück be­finden, werden als eine Betriebs­stätte ge­rechnet. Reine Lager­gebäude wie beispiels­weise Heu­schober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem ent­fernten Grund­stück be­finden. Es wird nicht zwischen Voll- und Neben­er­werbs­land­wirtschaft unter­schieden.

Die Höhe des Rund­funk­bei­trags ist von der Zahl der sozial­ver­sicherungs­pflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] je Betriebs­stätte ab­hängig. Nicht ge­zählt werden In­haber, gering­fügig Be­schäftigte, Aus­zu­bilden­de und Familien­mit­glieder, die nicht sozial­ver­siche­rungs­pflichtig be­schäftigt sind. Auch Leih­ar­beiter und Per­sonen, die aus­ländischem Recht unter­liegen, sind aus­ge­nommen.

Für land- und forst­wirt­schaft­liche Zug­maschinen der Fahr­zeug­klasse T wie Traktoren und Kraftfahrzeuge[_UuI] fällt kein Rund­funk­beitrag an. Auch zu­lassungs­freie Kraft­fahr­zeuge wie fahr­bare Arbeits­maschinen oder Stapler sind beitrags­frei.

Ver­mie­ten Sie zu­sätz­lich zu Ihrem land­wirt­schaf­tlichen Be­trieb Gäs­te­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, ist je zu­gehörige Betriebs­stätte ein Gäste­zimmer oder eine Ferien­wohnung beitrags­frei. Für weitere Zimmer oder Ferien­wohnungen wird je­weils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­rechnet.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Informationen für die Landwirtschaft".

Informationen für Einrichtungen des Gemeinwohls

Einrichtungen des Gemeinwohls

Zur Förde­rung des Gemein­sinns be­teiligen sich Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls ebenfalls an der Finanzie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks und unter­stützen die Grund­ver­sorgung der Gesell­schaft mit Information, Bildung, Kultur und Unter­haltung. Um der Ge­mein­nützig­keit der Ein­rich­tungen Rechnung zu tragen, ist der Rundf­unk­beitrag pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­grenzt.

Als Ein­rich­tungen des Gemein­wohls gelten ge­meinnützige Ein­rich­tungen:

  • für Menschen mit Be­hinde­rung, zum Beispiel Heime, Aus­bildungs­stätten oder Werk­stätten,
  • der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes (Achtes Buch des Sozial­hilfe­gesetz­buches), zum Beispiel Kinder­gärten,
  • der Alten­hilfe,
  • für Sucht­kranke und für Nicht­sess­hafte.

 

Außer­dem zählen folgende Ein­rich­tungen zu Ein­rich­tungen des Gemein­wohls:

  • ein­ge­tragene ge­mein­nützige Vereine und Stiftungen,
  • öffent­liche all­ge­mein­bildende oder berufs­bilden­de Schulen,
  • staatl­ich ge­nehmigte oder an­er­kannte Ersatz­schulen oder Er­gänzungs­schulen, so­weit sie auf ge­mein­nütziger Grund­lage arbeiten,
  • Hoch­schulen nach dem Hoch­schul­rahmen­gesetz,
  • Zivil- und Kata­strophen­schutz, zum Beispiel Feuer­wehr, Polizei, Bundes­wehr.

Auch Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls können die Vor­teile des Service-Portals für Unter­nehmen nutzen. Dort können Sie online Ihre Zahlungs­auf­forde­rungen (Rechnungen) ein­sehen und Ände­rungen beispiels­weise von Adressdaten, Zahlungs­modalitäten oder die Zahl der Gäste­zimmer mit­teilen.

Im Service-Portal registrieren Sie das Beitrags­konto Ihrer Ein­rich­tung ein­malig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläute­rungen zum Re­gistrierungs­prozess, zum Beispiel zum Aktivierungs­code oder der Re­gistrierung mehrerer Beitrags­konten.

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Rund­funk­beitrag für Ein­rich­tungen des Gemein­wohls pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­grenzt. Daher ent­fällt die Be­rech­nung ihrer Be­schäftigten.

Sie möchten sich einen Über­blick ver­schaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraus­sicht­liche Höhe Ihres Beitrags berechnen.

Sind in einer Betriebsstätte[_EdG] aus­schließ­lich Mit­arbeiter auf ehren­amtl­icher Basis tätig, ist die Betriebs­stätte nicht an­melde­pflichtig. Dies gilt auch, wenn zu­sätz­lich Mit­arbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeits­ge­legen­heit mit Mehr­auf­wands­ent­schädi­gung) ein­ge­setzt werden. Das kann zum Bei­spiel auf Frei­willige Feuer­wehren zu­treffen.

Alle auf die Ein­rich­tung zu­ge­lassenen Kraft­fahr­zeuge sind beitrags­frei. Das Kraft­fahr­zeug ist eben­falls beitrags­frei, wenn es auf den Rechts­träger einer nicht rechts­fähigen Ein­rich­tung zu­ge­lassen ist und aus­schließ­lich zu Ein­richtungs­zwecken ge­nutzt wird.

Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls, die Hotel­zimmer, Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen ver­mieten, müssen diese bei der Beitrags­be­rech­nung wie folgt be­rück­sich­tigen:

  • Je zu­ge­hörige Betriebsstätte[_EdG] ist das erste Zimmer oder die erste Ferien­wohnung beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung fällt ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – an.
  • Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen, die aus­schließ­lich an einen ge­schlossenen Personen­kreis ver­mietet werden, sind beitrags­frei. Dies ist zum Beispiel bei ge­mein­nützigen Ver­einen der Fall, die die Unter­kunfts­räume aus­schließ­lich an Vereins­mit­glieder ver­mieten.