Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgelegt, dass bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber und ab dem Tag der Urteilsverkündung diejenigen Personen auf Antrag keinen Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, die bereits nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen.
Der Beitragsservice stellt ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Nebenwohnungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen können. Als Nachweis ist dem Antrag eine Meldebescheinigung beizufügen, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.
Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnungen auf den Antragsteller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.
Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen gestellt haben, wird der Beitragsservice anschreiben, falls noch Angaben oder Nachweise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach abgearbeitet. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.
Bürgerinnen und Bürger, die gegen einen Beitragsbescheid für ihre Nebenwohnungen Widerspruch oder Klage eingereicht haben, können rückwirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitragspflicht befreit werden, sofern in der Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Fragen und Antworten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Nebenwohnungen