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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt

August 2018

Das Bundes­verfassungs­gericht hat am 18. Juli 2018 die Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags grund­sätzlich bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag doppelt zahlen müssen. In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegen­wärtige Beitrags­er­hebung gegen den Gleich­heits­satz – die Inhaber von Neben­wohnungen werden zu stark be­nachteiligt. Der Gesetz­geber ist nun auf­gefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zudem fest­gelegt, dass bis zur Neu­regelung durch den Gesetz­geber und ab dem Tag der Urteils­verkündung diejenigen Personen auf Antrag keinen Rundfunk­beitrag für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, die bereits nachweis­lich den Rundfunk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen.

Der Beitrags­service stellt ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Neben­wohnungen eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beantragen können. Als Nachweis ist dem Antrag eine Melde­bescheinigung beizufügen, aus der die melde­rechtliche Anmeldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jeweilige Einzugs­datum hervor­gehen.

Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf den Antrag­steller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antrag­steller selbst. Volljährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind verpflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht geprüft werden kann.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen gestellt haben, wird der Beitrags­service anschreiben, falls noch Angaben oder Nach­weise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach abgearbeitet. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.

Bürger­innen und Bürger, die gegen einen Beitrags­bescheid für ihre Neben­wohnungen Widerspruch oder Klage eingereicht haben, können rück­wirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitrags­pflicht befreit werden, sofern in der Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

 

Fragen und Antworten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Nebenwohnungen

 

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Pressemeldung der ARD

Pressemeldung des ZDF

Pressemeldung des Deutschlandradio