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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt

August 2018

Das Bundes­verfassungs­gericht hat am 18. Juli 2018 die Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags grund­sätzlich bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag doppelt zahlen müssen. In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegen­wärtige Beitrags­er­hebung gegen den Gleich­heits­satz – die Inhaber von Neben­wohnungen werden zu stark be­nachteiligt. Der Gesetz­geber ist nun auf­gefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zudem fest­gelegt, dass bis zur Neu­regelung durch den Gesetz­geber und ab dem Tag der Urteils­verkündung diejenigen Personen auf Antrag keinen Rundfunk­beitrag für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, die bereits nachweis­lich den Rundfunk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen.

Der Beitrags­service stellt ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Neben­wohnungen eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beantragen können. Als Nachweis ist dem Antrag eine Melde­bescheinigung beizufügen, aus der die melde­rechtliche Anmeldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jeweilige Einzugs­datum hervor­gehen.

Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf den Antrag­steller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antrag­steller selbst. Volljährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind verpflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht geprüft werden kann.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen gestellt haben, wird der Beitrags­service anschreiben, falls noch Angaben oder Nach­weise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach abgearbeitet. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.

Bürger­innen und Bürger, die gegen einen Beitrags­bescheid für ihre Neben­wohnungen Widerspruch oder Klage eingereicht haben, können rück­wirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitrags­pflicht befreit werden, sofern in der Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

 

Fragen und Antworten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Nebenwohnungen

 

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts