Fragen und Antworten zum Jahresbericht 2023
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2023 entwickelt?
Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 voraussichtlich entwickeln?
Wie hat sich die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen im Jahr 2023 entwickelt?
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen im Jahr 2023 entwickelt?
Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2023 entwickelt?
2023 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio Erträge aus dem Rundfunkbeitrag von insgesamt 9.022,9 Mio. Euro. Diese liegen um rund 455 Mio. Euro (+5,3 %) über den Erträgen des Vorjahres (2022: 8.567,8 Mio. Euro). Hauptursache für den Anstieg der Erträge ist der bundesweite Meldedatenabgleich 2022, infolgedessen im Jahr 2023 zahlreiche Wohnungen – teils für zurückliegende Zeiträume – neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet wurden. Dies wirkt sich als Einmaleffekt
maßgeblich auf die Beitragserträge im Berichtsjahr aus.
Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 voraussichtlich entwickeln?
Für 2024 rechnet der Beitragsservice mit rückläufigen Erträgen. Grund ist die fortschreitende Klärung der Beitragspflicht im Zuge des bundesweiten Meldedatenabgleichs und die damit einhergehende Abmeldung von Wohnungen, die wegen fehlender Mitwirkung der Wohnungsinhaber/-innen automatisch zum Rundfunkbeitrag angemeldet worden waren. Auch infolge der beiden zurückliegenden bundesweiten Meldedatenabgleiche in den Jahren 2013/14 und 2018/19 kam es zu einem vorübergehenden Anstieg der Beitragserträge, der sich in den Folgejahren dann wieder relativierte.
Wie hat sich die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen im Jahr 2023 entwickelt?
Die Zahl der Wohnungen ist 2023 um rund 900.000 angestiegen. Damit sind erstmals über 40 Mio. Wohnungen beim Beitragsservice gemeldet. Der Anstieg ist hauptsächlich auf den bundesweiten Meldedatenabgleich 2022 zurückzuführen. Es wird jedoch damit gerechnet, dass nach Abschluss aller Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht zahlreiche Wohnungen wieder abgemeldet werden. Nach derzeitiger Prognose geht der Beitragsservice davon aus, dass rund 500.000 Wohnungen aus dem Meldedatenabgleich im Bestand des Beitragsservice verbleiben werden.
Der Anteil an Wohnungen, für die aufgrund einer Befreiungsmöglichkeit kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden musste, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr kaum verändert und lag bei rund 6 % (2022: 6,1 %). Ebenfalls auf Vorjahresniveau blieb mit rund 1 % der Anteil der Wohnungen, für die ein ermäßigter Beitrag von 6,12 Euro pro Monat – der sogenannte Drittelbeitrag – fällig war. Geringfügig angestiegen ist der Anteil der Nebenwohnungen, die von der Beitragspflicht befreit waren. Dieser lag zum 31. Dezember bei rund 0,7 % (2022: 0,6 %).
Die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen ist bereits im Jahr 2022 leicht angestiegen. Warum war vor diesem Hintergrund erneut ein bundesweiter Meldedatenabgleich notwendig?
Der bundesweite Meldedatenabgleich ist erforderlich, um die Aktualität des Datenbestands beim Beitragsservice sicherzustellen und für Beitragsgerechtigkeit zu sorgen. So werden nach Abschluss aller Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht voraussichtlich rund 500.000 Wohnungen im Bestand des Beitragsservice verbleiben und für jährliche Erträge von ca. 100 Mio. Euro sorgen.
Nach den Erfahrungen der zurückliegenden Abgleiche hat der Gesetzgeber den bundesweiten Meldedatenabgleich fest im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 11 Abs. 5 RBStV) verankert. Er findet nur dann nicht statt, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als unabhängiges Sachverständigengremium in ihrem Bericht feststellt, dass der Datenbestand des Beitragsservice hinreichend aktuell ist.
Hintergrund: Nur der bundesweite Meldedatenabgleich ermöglicht es dem Beitragsservice, alle beitragspflichtigen Wohnungen ordnungsgemäß zu erfassen. Die sonstigen Erhebungsmöglichkeiten, etwa die sogenannte anlassbezogene Meldedatenübermittlung (die zum Beispiel im Falle eines Umzugs erfolgt), reichen hierzu nicht aus.
Warum das so ist, zeigt folgendes Beispiel: Zieht ein/-e Beitragszahler/-in etwa aufgrund einer Trennung oder der Auflösung einer Wohngemeinschaft aus, werden dem Beitragsservice im Rahmen der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung keine Informationen zu den Personen übermittelt, die in der Wohnung verbleiben. Meldet sich keine/-r der verbliebenen Bewohner/-innen – ob bewusst oder unbewusst – beim Beitragsservice, würde dieser hiervon nichts erfahren. Nur der bundesweite Meldedatenabgleich ermöglicht es, diese Personen anzuschreiben und die Beitragspflicht zu klären.
Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits im Rahmen eines zurückliegenden Meldedatenabgleichs alle notwendigen Angaben gemacht habe – noch einmal vom Beitragsservice angeschrieben werde?
Trotz umfangreicher Vorkehrungen kann der Beitragsservice nicht gänzlich ausschließen, dass Personen, die im Rahmen eines der vorangegangenen Meldedatenabgleiche angeschrieben wurden, erneut ein entsprechendes Schreiben des Beitragsservice erhalten. Hintergrund ist, dass aus Datenschutzgründen viele Datensätze (zum Beispiel abgemeldete Beitragskonten) gelöscht werden mussten und daher nicht mehr vorhanden sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitragsservice zu reagieren. Dazu einfach den QR-Code auf dem Schreiben scannen und die benötigten Angaben unter rundfunkbeitrag.de/meldedaten mitteilen. Alternativ kann auch der beigefügte Antwortbogen ausgefüllt und an den Beitragsservice zurückgesandt werden.
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Rund 2,4 Mio. Personen waren zum 31. Dezember 2023 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Das sind rund 0,4 % weniger als im Vorjahr. Auch die Anzahl der Ermäßigungen ist 2023 – dem Trend der Vorjahre folgend – weiter gesunken (‒1,3 %). Rund 404.000 Personen zahlen somit einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Der Rückgang ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es im Berichtsjahr erneut weniger Empfänger/-innen von Bürgergeld gab, die von der Beitragspflicht befreit waren. Der Rückgang fällt mit einem Minus von 0,4 % jedoch kleiner aus als im Jahr zuvor (2022: ‒2,4 %). Bereits seit 2018 sinkt die Anzahl der Befreiungen aufgrund von Arbeitslosengeld II – dem heutigen Bürgergeld – kontinuierlich.
Welche Auswirkungen haben der Krieg in der Ukraine und der Zuzug ukrainischer Geflüchteter auf den Beitragseinzug?
Auf den Beitragseinzug haben der Krieg in der Ukraine und der Zuzug ukrainischer Geflüchteter keine nennenswerten Auswirkungen. In der Regel werden Geflüchtete zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen für die Bewohner/-innen keine Beitragspflicht besteht. Um sicherzustellen, dass Geflüchtete dort nicht zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht angeschrieben werden, hat der Beitragsservice die Adressen von Flüchtlingsunterkünften frühzeitig in seinem System gesperrt.
Um Geflüchteten, die in Wohnungen untergebracht sind, die Regelungen zum Rundfunkbeitrag und die Möglichkeiten der Beitragsbefreiung in ihrer Muttersprache zu erklären, hat der Beitragsservice sein fremdsprachiges Angebot auf rundfunkbeitrag.de erweitert. Alle relevanten Informationen zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete und Asylsuchende finden sich dort seit März 2022 nicht nur auf Deutsch und Englisch, sondern auch in ukrainischer Sprache. Im Jahr 2024 hat der Beitragsservice sein Informationsangebot für Geflüchtete weiter ergänzt. Ein Servicebeitrag sowie weiterführende Materialien informieren in deutscher und ukrainischer Sprache über die Beitragsregelungen für Asylsuchende sowie über die Befreiungsmöglichkeiten.
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen im Jahr 2023 entwickelt?
Im gewerblichen Bereich ist die Anzahl der angemeldeten Betriebsstätten 2023 zum wiederholten Mal leicht angestiegen. Insgesamt waren zum Jahresende 4,28 Mio. Betriebsstätten beim Beitragsservice gemeldet. Der Zuwachs fällt mit 2,4 % geringfügig höher aus als im Vorjahr (2022: +1,9 %). Die große Mehrheit der angemeldeten Betriebsstätten (rund 94 %) fiel entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro), oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro), oder befand sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei, wenn die Wohnung bereits beim Beitragsservice angemeldet ist.
Die Regelungen des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen (rund 94 % der Betriebsstätten) unterscheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter/-innen von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen (rund 2 %) sowie von denen für Einrichtungen des Gemeinwohls (rund 4 %).
Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Bei Anbieterinnen und Anbietern von Hotel- und Gästezimmern ist zudem die Anzahl der vermieteten Ferienwohnungen beziehungsweise Hotel- und Gästezimmer maßgeblich für den zu zahlenden Beitrag. Einrichtungen des Gemeinwohls werden ausschließlich der ersten Beitragsstaffel zugeordnet und zahlen maximal einen Drittelbeitrag pro Betriebsstätte. Darin enthalten sind auch sämtliche Kraftfahrzeuge, die die Einrichtung nutzt.
Während die Zahl der gemeldeten Ferienwohnungen 2023 nahezu unverändert blieb (–0,1 %), ist die Anzahl der Hotel- und Gästezimmer geringfügig angestiegen (+1 %). Die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge ging indes leicht zurück (–1,8 %).
Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Ende 2023 waren knapp 92 % der Beitragskonten ausgeglichen, weil der Rundfunkbeitrag regelmäßig und pünktlich gezahlt wurde. Rund 8 % der Beitragszahler/-innen waren am 31. Dezember mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Verzug. Von den insgesamt rund 47 Mio. Beitragskonten befanden sich damit Ende 2023 rund 3,96 Mio. in einer Mahnstufe oder in der Vollstreckung (2022: 3,22 Mio.).
Ursächlich für den Anstieg ist neben der verschlechterten wirtschaftlichen Gesamtsituation vieler Beitragszahlender vor allem der bundesweite Meldedatenabgleich 2022. Hintergrund: Reagieren Angeschriebene nicht auf die Schreiben des Beitragsservice zur Klärung der Beitragspflicht, werden sie zum Rundfunkbeitrag angemeldet und erhalten eine Zahlungsaufforderung. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, beginnt das mehrstufige Mahnverfahren. Nicht selten reagieren Angeschriebene erst nach Erhalt einer Zahlungserinnerung oder des folgenden Festsetzungsbescheides. Dies erklärt den Anstieg vor allem auf diesen beiden Mahnstufen. In Summe wurden 2023 rund 23,02 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet (2022: 19,52 Mio.).
Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?
Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen beziehungsweise die säumige Beitragspflichtige an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, wird die Vollstreckung eingeleitet. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.