Anlassbezogene Meldedatenübermittlung
Ein solcher Anlass kann beispielsweise ein Umzug oder ein Sterbefall sein. Übermittelt werden Daten wie Vor- und Familienname, Familienstand, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Adresse, Datum des Einzugs in die Wohnung oder Sterbedatum. Der Beitragsservice hat keinen Einblick in das Register der Einwohnermeldeämter.
Alle volljährigen Personen, denen im Rahmen der Meldedatenübermittlung kein Beitragskonto zugeordnet werden kann, schreibt der Beitragsservice an. Sie werden um Unterstützung bei der Prüfung der Beitragspflicht gebeten. Es ist wichtig auf dieses Schreiben zu reagieren.
Bundesweiter Meldedatenabgleich
Beim bundesweiten Meldedatenabgleich gleicht der Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage (§ 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab. Ohne den Abgleich kann es zu Konstellationen kommen, in denen für eine Wohnung unberechtigterweise kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Der bundesweite Meldedatenabgleich ermöglicht es, auch potenzielle Beitragszahler anzuschreiben und zu erfragen, ob der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.
Ausführliche Informationen zum Meldedatenabgleich finden Sie in unseren Fragen und Antworten.
Wechseln Sie zur Seite ‘Fragen und Antworten zum bundesweiten Meldedatenabgleich‘
Übermittelte Daten
Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnung{en} sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt. Die übermittelten Daten werden mit denen des Beitragsservice abgeglichen. Anschließend werden Daten, die nicht oder nicht mehr benötigt werden, unverzüglich, spätestens aber mit Ablauf der gesetzlichen Speicherfrist gelöscht.
Rechtliche Grundlagen
Die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter an den Beitragsservice ist gesetzlich geregelt. Die Einzelheiten sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verankert, dem die Ministerpräsidenten und alle 16 Landesparlamente zugestimmt haben. Dabei liegt der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung § 11 Abs. 4 RBStV zugrunde, die rechtliche Grundlage für den bundesweiten Meldedatenabgleich ist in § 11 Abs. 5 RBStV geregelt. Die Löschfrist richtet sich jeweils nach den der Datenübermittlung zugrunde liegenden Vorschriften. Für die regelmäßige Datenübermittlung sind dies die Meldegesetze beziehungsweise Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder; eine Löschung erfolgt spätestens nach 6 Monaten. Dem bundesweiten Meldedatenabgleich liegt § 11 Abs. 7 RBStV zugrunde, wonach die Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen sind.
Automatische Anmeldung
Alle volljährigen Personen, denen im Rahmen des Datenabgleichs kein Beitragskonto zugeordnet werden kann, schreibt der Beitragsservice an.
Reagieren Sie auf das Schreiben nicht, meldet der Beitragsservice Sie grundsätzlich automatisch rückwirkend zum Datum des Einzugs in die Wohnung an.
Wurden Sie automatisch angemeldet und:
- ein anderer Bewohner zahlt bereits den Rundfunkbeitrag für die Wohnung? Dann besteht für Sie keine Beitragspflicht. Teilen Sie dem Beitragsservice diesen Sachverhalt mit.
- Erfüllen Sie die Voraussetzung für eine Befreiung oder Ermäßigung? Hier können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.