Bürgerinnen und Bürger

Informationen zu Nebenwohnungen

Inhaber von Neben­wohnungen können sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Rundfunk­beitragspflicht für ihre Neben­wohnungen befreien lassen. Für wen gilt die Be­freiung? Wie stelle ich einen An­trag? Was für Nach­weise werden benötigt? Hier finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fragen.

Was gilt als Nebenwohnung?

Als Neben­wohnungen gelten jene Wohnung{en}, unter denen der je­weilige In­haber melde­recht­lich mit Neben­wohnsitz ge­meldet ist. Das gilt auch für Ferien­wohnungen, Garten­lauben und Datschen außer­halb von Klein­garten­anlagen.

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Auf welcher Grundlage können sich Inhaber von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?

Grund­lage für die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für eine Neben­wohnung sind die Regelungen des 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrags, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten sind. Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgelegt, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neu­regelung gefordert.

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Wer kann einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnungen stellen?

Per­sonen, die be­reits nach­weislich den Rund­funk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen, sind auf Antrag von der Beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen zu befreien.

Ebenso können auch deren Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen. Voraus­setzung ist, dass der Partner den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Haupt­wohnung ent­richtet.

Sonstige voll­jährige Mit­bewohner in der Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

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Ab wann gilt die Befreiung?

Die Be­freiung beginnt grund­sätzlich ab dem Monat der Antrag­stellung beziehungs­weise bis zu drei Monate vor diesem Zeit­punkt, sofern die Be­freiungs­voraus­setzungen – zum Bei­spiel der Ein­zug in eine Neben­wohnung – während dieser Zeit ein­ge­treten sind. Dazu muss der An­trag innerhalb von drei Monaten nach Vor­liegen der Voraus­setzungen ge­stellt werden. Wird der An­trag später ge­stellt, er­folgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung.

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Was muss man tun, wenn über den Befreiungsantrag für eine Nebenwohnung noch nicht entschieden wurde?

Inhaber von Neben­wohnungen, die bereits einen Befreiungs­antrag für ihre Neben­wohnung ge­stellt haben, über den noch nicht ent­schieden wurde, müssen sich nicht er­neut an den Beitrags­service wenden. Auch wenn die Bearbeitung wegen des hohen Vorgangsauf­kommens aktuell etwas länger dauern kann, entsteht dadurch nieman­dem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Bei­träge werden zurück­er­stattet oder ver­rechnet. Für die ent­standene Ver­zögerung bitten wir um Ver­ständnis.

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Wie stellt man einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen?

Die Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen müssen In­haber von Neben­wohnungen schrift­lich beim Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio be­antragen. Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner können den Be­freiungs­antrag auch gemeinsam stellen. Eine tele­fonische Antrag­stellung ist nicht mög­lich.

Der Beitrags­service stellt auf rundfunkbeitrag.de ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Neben­wohnungen eine Befreiung von der Rundfunk­beitragspflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen können.

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Welche Nachweise sind nötig, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung befreien zu lassen?

Neben dem aus­gefüllten und unter­schriebenen Antrags­formular ist als Nach­weis ent­weder eine Melde­be­scheini­gung ein­zu­reichen, aus der die melde­recht­liche An­mel­dung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Einzugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forder­lich.

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Welche Regelungen gelten für Ferienwohnungen und Gartenlauben?

Bürger, die außer für ihre Haupt­wohnung auch für ihren Neben­wohnsitz in einer Ferien­wohnung, einer Garten­laube oder einer Datsche außer­halb von Klein­garten­anlagen Rund­funk­beiträge zahlen, können eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für diese Neben­wohnungen be­antragen.

Für Ferien­wohnungen, die an Gäste ver­mietet werden, gelten die Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen.

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