Häufige Fragen
Wie stellt man einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen?
Welche Regelungen gelten für Ferienwohnungen und Gartenlauben?
Was gilt als Nebenwohnung?
Als Nebenwohnungen gelten jene Wohnung{en}, unter denen der jeweilige Inhaber melderechtlich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Das gilt auch für Ferienwohnungen, Gartenlauben und Datschen außerhalb von Kleingartenanlagen.
Auf welcher Grundlage können sich Inhaber von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
Grundlage für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung sind die Regelungen des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten sind. Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgelegt, dass Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neuregelung gefordert.
Wer kann einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnungen stellen?
Personen, die bereits nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, sind auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen zu befreien.
Ebenso können auch deren Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen. Voraussetzung ist, dass der Partner den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Hauptwohnung entrichtet.
Sonstige volljährige Mitbewohner in der Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.
Ab wann gilt die Befreiung?
Die Befreiung beginnt grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise bis zu drei Monate vor diesem Zeitpunkt, sofern die Befreiungsvoraussetzungen – zum Beispiel der Einzug in eine Nebenwohnung – während dieser Zeit eingetreten sind. Dazu muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung.
Was muss man tun, wenn über den Befreiungsantrag für eine Nebenwohnung noch nicht entschieden wurde?
Inhaber von Nebenwohnungen, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich nicht erneut an den Beitragsservice wenden. Auch wenn die Bearbeitung wegen des hohen Vorgangsaufkommens aktuell etwas länger dauern kann, entsteht dadurch niemandem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet. Für die entstandene Verzögerung bitten wir um Verständnis.
Wie stellt man einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen?
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen müssen Inhaber von Nebenwohnungen schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner können den Befreiungsantrag auch gemeinsam stellen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der Beitragsservice stellt auf rundfunkbeitrag.de ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Nebenwohnungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen können.
Welche Nachweise sind nötig, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung befreien zu lassen?
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist als Nachweis entweder eine Meldebescheinigung einzureichen, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen, oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid erforderlich.
Welche Regelungen gelten für Ferienwohnungen und Gartenlauben?
Bürger, die außer für ihre Hauptwohnung auch für ihren Nebenwohnsitz in einer Ferienwohnung, einer Gartenlaube oder einer Datsche außerhalb von Kleingartenanlagen Rundfunkbeiträge zahlen, können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für diese Nebenwohnungen beantragen.
Für Ferienwohnungen, die an Gäste vermietet werden, gelten die Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen.