Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.
Wenn Sie zusammenziehen und jeder bereits ein eigenes Beitragskonto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitragskonto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitragskonten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitragskontos abgemeldet werden.
Wenn der Beitragskontoinhaber aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitragskonto mit.
Für die ehemals gemeinsam genutzte Wohnung muss auf eine darin verbleibende Person ein neues Beitragskonto angemeldet werden.
Wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.
Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle volljährigen Bürger: Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusammen, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.
Sie wohnen in einem Studierendenwohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.
Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Pro Wohngemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig.
Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studierende oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Falls ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige Betriebsstätte[_UuI].
Beitragsfrei ist diese Betriebsstätte nur dann, wenn dieser Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann. Die Privatwohnung muss beim Beitragsservice angemeldet sein.
Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro zu zahlen.
Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Für Geflüchtete und Asylsuchende gelten gerade in der Anfangszeit meist besondere Regeln. Dies gilt auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag. Für Betroffene und ihre Helfer haben wir Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte zusammengestellt. Zusätzlich bieten wir diese Informationen in ukrainischer und englischer Sprache an.
Lesen Sie mehr zum Thema 'Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte'
Wurde Ihnen das Merkzeichen RF
zuerkannt, können Sie eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Sie zahlen dann nur einen Drittelbeitrag - monatlich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Sie können sich beim Beitragsservice abmelden:
- wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
- in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung
wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.
Wenn Sie für eine andere Person mit uns kommunizieren, benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Vollmacht der betroffenen Person oder eine Kopie Ihres amtlichen Betreuerausweises.
Die Vollmacht ist an keine Form gebunden, sie muss aber folgende Bestandteile enthalten:
- vollständiger Name des Vollmachtgebers
- vollständiger Name des Bevollmächtigten
- Umfang der Vollmacht (Angelegenheiten zum Beitragseinzug)
- Dauer der Vollmacht
- Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers
Erhalten wir von Ihnen die Kopie eines Betreuerausweises, vermerken wir die Betreuung im Beitragskonto. Ist eine Betreuung befristet, wird auch das vermerkt. Erhalten wir zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Betreuerausweis, vermerken wir einen Betreuerwechsel. Ist der Betreuerausweis einer Mitteilung nicht beigefügt, fordern wir den Ausweis immer an.
Inhaber von Nebenwohnungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreien lassen.
Eine leerstehende Wohnung ist nicht anmeldepflichtig, solange folgende Voraussetzungen alle vorliegen:
- Die Wohnung ist unbewohnt.
- Es existiert kein Mietvertrag.
- Beim Einwohnermeldeamt ist keine Person für die Wohnung gemeldet.