Beitragsfreie Betriebsstätten
Es wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:
- ein Büro in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist,
- eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
- eine Betriebsstätte, in der ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind,
- eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
Betriebsstätten auf einem Grundstück
Mehrere Raumeinheiten
Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, so gelten sie als eine Betriebsstätte, wenn sie von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Das kann beispielsweise für Haupt- und Nebengebäude einer Produktionsstätte gelten.
Grundstücke werden dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nicht öffentliche Fußgängerbrücke zwei Grundstücke verbindet, die durch eine Straße getrennt werden.
Mehrere Raumeinheiten und mehrere Inhaber
Wenn auf einem Grundstück verschiedene natürliche oder juristische Personen verschiedene Unternehmen innehaben, werden diese als eigenständige Betriebsstätten gezählt. Das gilt beispielsweise dann, wenn auf einem Grundstück der Unternehmer A ein Hotel mit Gästezimmern betreibt und der Unternehmer B ein Apartmenthaus.
Eine Raumeinheit und mehrere Inhaber
Arbeiten mehrere Unternehmen als Bürogemeinschaft in einer Raumeinheit zusammen, haben sie bei der Anmeldung zwei Möglichkeiten:
- Einer der Inhaber meldet die gesamte Räumlichkeit als eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften gemeinsam für die Zahlung des Beitrags. Voraussetzung ist, dass die gemeinsam genutzten Flächen nicht räumlich getrennt sind. So darf es zum Beispiel nur einen gemeinsamen Empfang für alle Unternehmen geben. Für die Anmeldung werden alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Unternehmensgemeinschaft zusammengezählt. Für das Unternehmen, das die Betriebsstätte anmeldet, ist das erste nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Alle weiteren nicht privat genutzten Kraftfahrzeuge[_UuI] der anderen Unternehmen müssen jeweils separat unter einer eigenen Beitragsnummer angemeldet werden.
- Jeder Inhaber meldet seine beitragspflichtige Betriebsstätte mit der Anzahl seiner sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und seiner beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge an. In diesem Fall ist für jeden Inhaber ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.
Mehrere getrennte Grundstücke
Befinden sich die von Ihnen gewerblich genutzten Flächen auf mehreren getrennten Grundstücken, liegen somit zwei oder mehr Betriebsstätten vor – auch dann, wenn die einzelnen Grundstücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder auch funktionale Einheit der verschiedenen Grundstücke kommt es nicht an.
Werden zwei Grundstücke beispielsweise durch eine öffentliche Straße getrennt, handelt es sich um zwei Betriebsstätten, auch wenn auf beiden Grundstücken zum Beispiel Verkaufsgebäude eines Autohauses stehen.
Temporäre Betriebsstätten
Ortsfeste Räumlichkeiten, in denen ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, sind Betriebsstätten und somit beitragspflichtig. Dazu zählen beispielsweise auch Büroräume oder Ladenzeilen, die zeitlich befristet angemietet werden, wie ein Pop-up Store. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte kann ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei angerechnet werden.
Betriebsstätte und Wohnung in einem Gebäude
Betriebsstätten in Räumlichkeiten, die durch einen separaten Eingang betreten werden können, wie beispielsweise ein Ladengeschäft im unteren Geschoss, zählen nicht zu einer Betriebsstätte in einer Wohnung. In diesem Fall ist die Betriebsstätte beitragspflichtig und separat anzumelden.
Betriebsstätte ohne Arbeitsplatz
Für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, entfällt die Anmeldepflicht. Das gilt zum Beispiel für Lager, vorübergehend aufgestellte Baustellencontainer, Heuschober oder Trafohäuschen.
Für die konkrete Bewertung kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.