Der EuGH hatte sich aufgrund einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts mit Grundsatzfragen der Bargeldzahlung befasst. Er entschied, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, diese Zahlungsmöglichkeit aber auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken können. Eine Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund einer großen Zahl von Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führt.
Ob dies auch für den Einzug des Rundfunkbeitrags gilt, muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlern die Teilnahme am SEPA{-Lastschriftverfahren} . Anpassungen des Rundfunkbeitrags werden bei Lastschriftzahlung automatisch berücksichtigt. Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann.
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