Hintergrund der vorübergehenden Sperrung war eine Vereinbarung mit den Städten und Kommunen, die der Verwaltungsvereinfachung diente. Seit dem Jahr 2015 hatten diese die Möglichkeit, dem Beitragsservice Adressen von Asylbewerberunterkünften und -wohnungen zu melden, um sie für das Klärungsverfahren des Beitragsservice zu sperren. Damit sollte verhindert werden, dass Asylbewerber unmittelbar nach Einzug vom Beitragsservice angeschrieben werden, obwohl sie in aller Regel keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.
Grundsätzlich gilt: Auch Asylbewerber müssen sich zum Rundfunkbeitrag anmelden, wenn sie eine Wohnung beziehen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, können sie sich jedoch auf Antrag von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind die Gewährung,
- von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) sowie
- von staatlichen Sozialleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV).
Asylbewerber, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, wie beispielsweise einem Asylbewerberheim untergebracht sind, müssen sich nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden. Gleiches gilt für Asylbewerber, die in Hotels und Pensionen leben, die ausschließlich zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt werden. Diese erhalten auch zukünftig keine Post vom Beitragsservice, da die Adressen von Gemeinschaftsunterkünften auch weiterhin vom Klärungsverfahren ausgeschlossen sind. Die Kommunen können dem Beitragsservice Adressen von Gemeinschaftsunterkünften auch weiterhin zwecks Sperrung mitteilen.
Asylbewerber mit Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht können ihren Befreiungsantrag bequem online stellen. Der Beitragsservice stellt Informationen in verschiedenen Sprachen sowie spezielle Informationen für Asylbewerber zur Verfügung.