Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich.
Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung möglich.
Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungsbeginn möglich, falls die Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.
Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung für Beitragszahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungsaufwand auf Seiten des Antragstellers sowie des Beitragsservice.
Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rundfunkbeitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folgeantrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.
Bisherige Regelung:
Bisher waren die Rundfunkanstalten strikt an die die Gültigkeitszeiträume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.
Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratieaufwands sowohl beim Beitragsservice als auch für die Bürgerinnen und Bürger.
Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungsbescheid) reicht aus.
Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antragsteller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgründe Originaldokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.
Vorteil:
Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungsverfahren bürgerfreundlicher ausgestaltet.
Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehegatten
Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antragsteller und den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner.
Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.
Neuerung:
Die Liste der Raumeinheiten, die von der Zahlung des Rundfunkbeitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitragsfrei sind zudem Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitragsfreien Raumeinheiten auf Gemeinschaftsunterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asylbewerberunterkünfte, eng begrenzt.
Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechtssicherheit.
Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teilzeitbeschäftigten berücksichtigen.
Mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zählweise A
und Zählweise B
eingeführt.
Mitteilungsfrist vom 1. Januar – 31. März 2017
Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Zwischen den nachfolgenden Zählweisen kann gewählt werden:
Zählweise A
- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Zählweise B
- Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.
Hat man sich für eine Zählweise entschieden, muss noch die durchschnittliche Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitragsservice übermittelt werden.
Der Beitragskontoinhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitragsservice mit.
Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigtenzahlrechner die Beschäftigtenzahl digital errechnen und direkt an den Beitragsservice übermitteln.
Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rundfunkbeitragspflicht für ihre Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag reduziert wird.
Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rundfunkbeitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.
Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags berechnet.
Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitragsfreien Raumeinheiten um Zimmer in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie Wohnheimen für Menschen mit Behinderung erweitert.
Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asylbewerberheimen beitragsfrei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitragsfrei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechtssicherheit.