Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen können:
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen
RF
zuerkannt wurde - Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und denen das Merkzeichen
RF
zuerkannt wurde - Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen
RF
zuerkannt wurde
Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht haben:
- Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist
- Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG))
- Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG))
Barrierefrei mit dem Beitragsservice kommunizieren
Der Beitragsservice bietet Ihnen die folgenden Mittel zur barrierefreien Kommunikation an:
- Zusätzlicher Versand der Anschreiben des Beitragsservice als Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD
- Versand der Anschreiben im Großdruck-Format
- Versand und Empfang von Anschreiben in Brailleschrift
Das Angebot wird stetig erweitert.
Wie beantrage ich eine Ermäßigung oder eine Befreiung?
Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Das Formular erhalten Sie auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden.
Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:
- Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens
RF
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen
RF
Für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:
- bei Taubblindheit:
- Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen TBI (taubblind)
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)):
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungsempfängers und der Leistungszeitraum.)
- bei Sonderfürsorgeberechtigten
- Bescheinigung über die Feststellung "Sonderfürsorgeberechtigte"
Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.
Wann beginnt eine Ermäßigung oder eine Befreiung?
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF
. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.
Wie lange gilt eine Ermäßigung oder eine Befreiung?
Die Dauer richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises.
Einen vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für Ihre Ermäßigung oder Befreiung teilen Sie uns bitte über das Online-Formular mit.
Für wen gilt eine Ermäßigung oder eine Befreiung noch?
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann sich auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken.
- Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.