Einrichtungen des Gemeinwohls

Wissenswertes zu Betriebsstätten

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raum­einheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist.
Dies kann sein: Eine Schule, ein Vereinsbüro, ein Seniorenheim oder eine Feuerwache.

Beitragsfreie Betriebsstätten

Es wird kein Rund­funk­beitrag er­hoben für:

  • ein Büro in einer beitrags­pflich­tigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitrags­service an­ge­meldet ist,
  • eine Räum­lich­keit, die aus­schließ­lich gottes­dienst­lichen Zwecken ge­widmet ist,
  • eine Betriebs­stätte, in der aus­schließ­lich ehren­amt­liche Mit­arbeiter tätig sind,
  • eine reine Funktions­stätte ohne ein­ge­richteten Arbeits­platz, wie beispiels­weise Trafo­häuschen, Wind­räder, Fahr­zeug­depots oder Markt­stände, die nicht orts­fest sind.

Betriebsstätten auf einem Grundstück

Mehrere Raumeinheiten

Befinden sich mehrere Raum­einheiten auf einem Grundstück oder auf zusammen­hängenden Grundstücken, so gelten sie als eine Betriebs­stätte, wenn sie von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Das kann beispielsweise für Haupt- und Nebengebäude eines Behinderten­heims gelten. Grundstücke werden dann als zusammen­hängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nicht öffentliche Fußgänger­brücke zwei Grundstücke verbindet, die durch eine Straße getrennt werden.

Mehrere Raumeinheiten und mehrere Inhaber

Wenn auf einem Grundstück verschiedene natürliche oder juristische Personen verschiedene Unternehmen innehaben, werden diese als eigenständige Betriebs­stätten gezählt. Das gilt beispielsweise dann, wenn auf einem Grundstück der Unternehmer A ein Hotel mit Gäste­zimmern betreibt und der Unternehmer B ein Apartment­haus.

 

Mehrere getrennte Grundstücke

Befinden sich die von Ihnen nicht ausschließlich privat genutzten Raum­einheiten auf mehreren getrennten Grundstücken, so liegen zwei oder mehrere Betriebs­stätten vor – auch dann, wenn die einzelnen Grundstücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder auch funktionale Einheit der verschiedenen Grundstücke kommt es nicht an.

Werden zwei Grundstücke etwa durch eine öffentliche Straße getrennt, handelt es sich um zwei Betriebs­stätten, auch wenn beispielsweise auf beiden Grundstücken Behinderten­werkstätten stehen.

Temporäre Betriebsstätten

Ortsfeste Räumlich­keiten, in denen ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, sind Betriebs­stätten und somit beitrags­pflichtig. Dazu zählen beispielsweise Büro­räume, die zeitlich befristet angemietet werden.