Beitragsfreie Betriebsstätten
Es wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:
- ein Büro in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist,
- eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
- eine Betriebsstätte, in der ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind,
- eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
Betriebsstätten auf einem Grundstück
Mehrere Raumeinheiten
Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, so gelten sie als eine Betriebsstätte, wenn sie von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Das kann beispielsweise für Haupt- und Nebengebäude eines Behindertenheims gelten. Grundstücke werden dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nicht öffentliche Fußgängerbrücke zwei Grundstücke verbindet, die durch eine Straße getrennt werden.
Mehrere Raumeinheiten und mehrere Inhaber
Wenn auf einem Grundstück verschiedene natürliche oder juristische Personen verschiedene Unternehmen innehaben, werden diese als eigenständige Betriebsstätten gezählt. Das gilt beispielsweise dann, wenn auf einem Grundstück der Unternehmer A ein Hotel mit Gästezimmern betreibt und der Unternehmer B ein Apartmenthaus.
Mehrere getrennte Grundstücke
Befinden sich die von Ihnen nicht ausschließlich privat genutzten Raumeinheiten auf mehreren getrennten Grundstücken, so liegen zwei oder mehrere Betriebsstätten vor – auch dann, wenn die einzelnen Grundstücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder auch funktionale Einheit der verschiedenen Grundstücke kommt es nicht an.
Werden zwei Grundstücke etwa durch eine öffentliche Straße getrennt, handelt es sich um zwei Betriebsstätten, auch wenn beispielsweise auf beiden Grundstücken Behindertenwerkstätten stehen.
Temporäre Betriebsstätten
Ortsfeste Räumlichkeiten, in denen ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, sind Betriebsstätten und somit beitragspflichtig. Dazu zählen beispielsweise Büroräume, die zeitlich befristet angemietet werden.