Der Rundfunkbeitrag

Solidarmodell

Die Rundfunkanstalten haben den gesetzlichen Auftrag, mit ihren Programmen täglich möglichst viele Menschen mit Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu versorgen. Um dies unabhängig erfüllen zu können, sichert der Rundfunkbeitrag die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio und wird von allen Beteiligten geleistet.

Gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren

Viel­falt und Qualität für alle – das ist die Auf­gabe der frei zu empfan­genden An­ge­bote des öffentlich-rechtlichen Rund­funks im Hör­funk, Fernsehen und Internet. Der Rund­funk­beitrag finan­ziert dabei das Programm des öffentlich-rechtlichen Rund­funks auf Basis eines soli­darischen Modells. Das Ziel dabei ist, eine mög­lichst große Ge­rech­tig­keit bei der Finan­zierung zu ge­währ­leisten. Soli­darisch be­deutet dabei, dass alle Bürgerinnen und Bürger, Unter­nehmen, Insti­tuti­onen und Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls in Deutsch­land einen Bei­trag leisten, damit alle profi­tieren können. So­mit tragen Sie da­zu bei, dass auch in Zu­kunft ein un­ab­hängiges, hoch­wertiges und viel­fältiges Programm mög­lich ist.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags

Wie hoch der Rund­funk­bei­trag ist, ent­schei­den nicht die Rund­funk­an­stalten, sondern die Minister­präsidentinnen und Minister­präsi­den­ten der Länder und ein un­ab­hängiges Sach­ver­ständigen­gremium in einem mehr­stufigen Ver­fahren. Im ersten Schritt er­mitteln die Rund­funk­an­stalten ihren je­weiligen Finanz­bedarf für einen be­stimmten Zeit­raum. Diesen melden sie dann bei dem Sach­ver­ständigen­gremium - der Kommission zur Er­mittlung des Finanz­bedarfs (KEF) – an. Die KEF gibt dann in einem Bericht eine Em­pfehlung ab, ob der Finanz­bedarf ge­recht­fertigt ist und ge­gebenen­falls eine Bei­trags­er­höhung oder -redu­zierung er­forder­lich ist. Auf der Grund­lage dieses KEF-Berichts legen die Minister­präsidentinnen und Minister­präsidenten der Län­der die Höhe des Bei­trags fest. Da­zu müssen im letzten Schritt alle 16 Landes­parlamente zu­stimmen.

Durch dieses Ver­fahren wird sicher­gestellt, dass die Höhe des Rund­funk­beitrags un­ab­hängig und demo­kratisch fest­ge­setzt wird.

Der Rund­funk­beitrag beträgt 18,36 Euro im Monat.

Die Verwendung des Rundfunkbeitrags

Mit dem Rund­funk­beitrag werden nicht nur die öffentlich-rechtlichen Sender, sondern auch die Landes­medien­anstalten finan­ziert. Die Gesamt­erträge werden an­teilig an das Deutsch­land­radio, das ZDF und die einzelnen Landes­rund­funk­anstalten der ARD ver­teilt.

Der jeweilige Betrag richtet sich nach der An­zahl der Beitrags­zahlenden mit Wohn­sitz und/oder Be­triebs­stätte im Bundes­land der je­weiligen Landes­rund­funk­anstalt.

Vom Rund­funk­beitrag in Höhe von 18,36 Euro im Monat ent­fallen auf:

Anteil am Monatsbeitrag

ARD

12,78 €

ZDF

 4,69 €

Deutsch­land­radio

 0,54 €

Landes­medien­anstalten

 0,35 €

Eine genaue Über­sicht findet sich im Jahresbericht 2023 (Seite 10). Der An­teil der Auf­wen­dungen für den Beitrags­ein­zug durch den Beitrags­service be­lief sich im Jahr 2023 auf 2,03 % der Gesamt­erträge.

Die rechtlichen Grundlagen

Als recht­liche Grund­lage zu den Ver­fahren dienen ins­be­sondere drei Staats­ver­träge:

  • Das ge­samte Ver­fahren der Er­mitt­lung des Finanz­bedarfs sowie die Höhe des Rund­funk­beitrags sind im Rund­funk­finan­zierungs­staats­ve­rtrag (RFinStV) ge­regelt und fest­ge­halten.
  • Im Rund­funk­beitrags­staats­ver­trag (RBStV) wird ge­regelt, dass die neun Landes­rund­funk­anstalten der ARD zu­sammen mit dem ZDF und dem Deutsch­land­radio den Bei­trag er­heben dürfen. Der Beitrags­ein­zug er­folgt für alle durch den Beitrags­service.
  • Der Medien­staats­ver­trag (MStV) wiede­rum um­fasst bundes­ein­heit­liche Rege­lungen für das Medien­recht in Deutsch­land. Somit regelt er unter anderem den gesetz­lichen Auf­trag, den der öffentlich-rechtliche Rund­funk er­füllen muss, sowie das duale Rund­funk­system, das sich aus privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern zu­sammen­setzt.

Alle drei Staats­ver­träge wurden von den Minister­präsidentinnen und Minister­präsi­denten der Bundes­länder ein­stimmig be­schlossen und von den je­weiligen Land­tagen der Bundes­länder durch Zustim­mungs­gesetze ge­nehmigt.