Bürgerinnen und Bürger

Informationen für Studierende

Studierende

Für jede Wohnung in Deut­schland wird monat­lich ein Beitrag von 18,36 Euro er­hoben – un­ab­hängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben oder wie viele Geräte sie nutzen. Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragen von Studierenden.

Wofür muss ich den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein hochwertiges Informations- und Unterhaltungsprogramm und eine unabhängige Berichterstattung. Das große Mediatheken-Angebot liefert die Inhalte auf Laptop, Smartphone und Tablet. Einen Überblick über die bundesweite und regionale Sendervielfalt bietet die interaktive Senderkarte. Damit dieses Angebot für alle Menschen in Deutschland verfügbar ist, gibt es den Rundfunkbeitrag. Er basiert auf einem Solidarmodell, das bedeutet, dass sich alle an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen.

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Ich wohne allein, was muss ich beachten?

Für jede Wohnung muss ein Rund­funk­beitrag von monat­lich 18,36 Euro be­zahlt werden. Wenn noch kein Beitrags­konto für diese Wohnung existiert und keine der folgenden Ausnahme­situationen zu­trifft, muss die Wohnung angemeldet werden.

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Ich wohne in einer WG oder bei meinen Eltern. Wer zahlt?

Pro Wohnung muss nur eine voll­jährige Person ange­meldet sein und den Rund­funk­beitrag bezahlen. Wer das ist, kann die WG grund­sätzlich selbst ent­scheiden. Alle anderen Bewohner, die bereits ange­meldet sind, können sich dann abmelden. Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, welche den Beitrag bereits zahlen, müssen sich nicht an­melden.

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Ich wohne in einem Studierendenwohnheim. Was muss ich tun?

Für Zimmer in Stu­dierenden­wohn­heimen, die von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur ab­gehen, ist der Rund­funk­beitrag von 18,36 Euro monat­lich zu zahlen. Sie gelten als Wohnung – egal, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche ver­fügen. Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur oder Treppen­haus abge­trennt sind und wie eine WG ge­staltet oder ge­nutzt werden, muss wie in jeder anderen WG nur eine Person zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldet sein und die WG kann sich den Rund­funk­beitrag teilen.

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Ich erhalte BAföG. Was bedeutet das?

Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf An­trag vom Rund­funk­beitrag be­freien lassen. Die Be­freiung gilt auch für Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner, je­doch nicht für andere Mit­bewohner. Erasmus-Studie­rende oder andere Stipen­diaten sind grund­sätz­lich beitrags­pflichtig.

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Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?

Grund­sätz­lich ist eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Studierende nur mög­lich, wenn sie BAföG be­ziehen. Auch unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des Bundes­ver­waltungs­gerichts (BVerwG) kommt eine Be­freiung als be­sonderer Härte­fall nur in Ausnahme­fällen in Betracht.

Ein solcher Aus­nahme­fall kann vor­liegen, wenn Studierende in be­stimmten Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) erhalten, obwohl sie be­dürftig sind.

Eine Härte­fall­befreiung ist zum Beispiel in folgen­den Fällen mög­lich:

  • Studierender be­findet sich in einem Zweit­studium, § 7 Abs. 2 BAföG
  • Studierender hat das Studien­fach ge­wechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Alters­grenze über­schritten, § 10 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Förderungs­höchst­dauer über­schritten, § 15a BAföG
  • Studierender hat den Leistungs­nachweis gemäß § 48 BAföG nicht er­bracht
     

Eine Bedürftig­keit liegt vor, wenn das Einkom­men nach Ab­zug der an­zu­rechnen­den Kosten (Wohn­kosten, Kranken­kassen-Beiträge) unter­halb des für Bezug von Hilfe zum Lebens­unter­halt maß­geblichen Regel­satzes liegt. Eine Be­dürf­tig­keit wird auch dann noch an­ge­nommen, wenn der Regel­satz um weniger als die Höhe des Rund­funk­bei­trags von 18,36 Euro über­schritten wird.

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Ich bin nur zum Studium in Deutschland. Was gilt für mich?

Studierende aus EU-Mitglied­staaten müssen grund­sätz­lich während ihres Auf­ent­halts in Deutsch­land über aus­reichen­de Existenz­mittel ver­fügen. Eine Härtefall­be­freiung kommt daher in der Regel nicht in Be­tracht. Sie können aber als be­sonderer Härte­fall von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit werden, wenn sie eine mit dem BAföG ver­gleich­bare Studien­förderungs­leistung aus ihrem Heimat­land be­ziehen.

Inter­nationale Studierende müssen für den Er­halt eines Auf­ent­halts­titels nach­weisen, dass sie über aus­reichen­de finanzielle Mittel zur Siche­rung ihres Lebens­unter­halts ver­fügen. Eine Härte­fall­befreiung kommt daher in diesen Fällen in der Regel nicht in Be­tracht.

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Ich gehe zum Studium ins Ausland. Was gilt für mich?

Bei einem Auslandsaufenthalt kommt es auf die Dauer des Aufent­halts an und wie die Wohnung in der Zwischen­zeit genutzt wird. 

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Wie kann ich eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen?

Für eine Be­freiung oder Er­mäßigung kann man den Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Eine Er­mäßi­gung ist nur unter be­stimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen möglich.

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